Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 612/2017 vom 26.09.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Anlage an Gewässern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.05.2017 (Az. 20 A 153/16- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Steg von einem Anlieger-Grundstück in ein Gewässer (hier: ein Bach) nicht genehmigt werden muss. Die Errichtung von Anlagen an Gewässern im Sinne von § 36 WHG (hier: ein Steg) bedarf nach dem OVG NRW der Genehmigung nach § 22 Abs. 1 LWG NRW. Die Genehmigung ist gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LWG zu versagen, wenn die Anlage am Gewässer die Anforderungen nach § 36 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht erfüllt.

Gemäß § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen an Gewässern so zu errichten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Schädliche Gewässerveränderungen sind gemäß § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), aus den dazu ergangenen Rechtsverordnungen des Bundes (z. B. die Bundesoberflächengewässerverordnung) oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. In diesem Zusammenhang sind nach dem OVG NRW auch Veränderungen von Bedeutung, die wasserrechtlichen Vorschriften zur Bewirtschaftung der Gewässer in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 EG zuwider laufen.

Nach § 27 Abs. 1 und 2 WHG (Bewirtschaftungsziele) seien — so das OVG NRW - oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustandes vermieden wird und ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden könne. Hierfür seien Maßnahmenprogramme im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 WHG aufzustellen.

Auch das Land NRW habe für den Zeitraum 2016 bis 2021 ein entsprechendes Maßnahmenprogramm aufgestellt. Zur Verbesserung der Gewässergüte sei in Umsetzungsfahrplänen auch festgelegt worden, dass die Gewässerstrukturgüte durch einen Rückbau von Uferverbau zu erreichen sei. In Anbetracht dessen könne ein Steg, der von einem an Anlieger-Grundstück in das Gewässer hineinreicht, die Genehmigung versagt werden, weil hierdurch schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien.

Az.: 20.0.10 qu

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