Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 100/2011 vom 15.12.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zu Fremdleister-Entgelten und Nachsorgekosten

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.11.2010 — Az.: 9 A 94/09 — abermals entschieden, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zu den ansatzfähigen Kosten bei der Kalkulation von Abfallgebühren auch Entgelte für Fremdleistungen Dritter gehören. Allerdings darf die Stadt — so das OVG NRW - das in Rechnung gestellte Entgelt nicht unbesehen übernehmen. Bei dem Fremdleistungsentgelt muss es sich vielmehr um vertragsgemäße und zugleich betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen hat. Sofern die von einem Dritten (dem Fremdleister) erbrachten Leistungen nach Selbstkostenpreisen abgerechnet werden, erstreckt sich nach dem OVG NRW die Prüfung auf die Einhaltung der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen einschließlich der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Die Verordnung PR 30/53 und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten finden dann Anwendung, wenn eine Leistung (hier: die Abfallentsorgung) ohne Ausschreibung z.B. an eine städtische Entsorgungs-GmbH vergeben worden ist. Durch die Anwendung der Verordnung PR 30/53 und der sog. LSP findet nach dem OVG NRW auch keine Flucht in das Privatrecht statt, um illegale Finanzquellen oder Kostenüberdeckungen zu erzielen. Zum einen hätten die Gemeinden das Recht Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen (vgl. § 108 GO NRW). Zum anderen muss das vom kommunalen Unternehmen in Rechnung gestellte Fremdleistungsentgelt der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244; zuletzt geändert durch VO PR Nr.1/89 vom 13.6.1989; BGBl. I S. 1094) und den sog. LSP entsprechen.

In diesem Zusammenhang stellt das OVG NRW nochmals klar heraus, dass zu den ansatzfähigen Kosten bei der Anwendung der sog. LSP auch das allgemeine Unternehmerwagnis gehört und dieses ein vom Fremdleister in den Preis einkalkulierten Gewinn-Zuschlag von 3 % jedenfalls dann rechtfertigt, wenn ein sog. Selbstkosten-Festpreis vereinbart worden ist (vgl. zuletzt: OVG NRW, Teilurteil vom 24.6.2008 — Az.: 9 A 373/08 -; OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2009 — Az.: 9 A 1629/08). Denn der Selbstkosten-Festpreis beinhaltet ein höheres Wagnis als der sog. Selbstkosten-Erstattungspreis.

Im Übrigen weist, dass OVG NRW darauf hin, dass öffentliche Preisprüfungsrecht dann keine Anwendung findet, wenn der Fremdleister wiederum ein Verbrennungsentgelt an einen Dritten bezahlt, der die Müllverbrennungsanlage betreibt und d Fremdleister das Verbrennungsentgelt bei der Abrechnung der Fremdleistung lediglich an die Stadt durchreicht. Das öffentliche Preisprüfungsrecht findet nur dann Anwendung bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen Aufträgen Anwendung, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluss seines Vertrages Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluss des Vertrages zustimmt (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53; vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, S. 72f.). Ein solches konkretisiertes Verlangen war aber nach dem OVG NRW hier nicht feststellbar.  Mittelbar bestehe — so das OVG NRW - für die Stadt deshalb mit Blick auf den durchgereichten Posten „Verbrennungsentgelte“ lediglich eine Prüfpflicht insoweit, als hierdurch kein unvertretbarer Verbrauch öffentlichen Mittel eintreten dürfe. Letzteres sei hier aber nicht feststellbar.

Das an die Stadt über den Fremdleister durchgereichte Verbrennungsentgelts des Dritten sei  nicht zu beanstanden. Das Verbrennungsentgelt bewege sich bezogen auf die Verbrennungspreise in NRW in einem durchschnittlichen Rahmen und liege damit im Mittelfeld. Die in Rede stehende Müllverbrennungsanlage sei — so das OVG NRW — auch nicht überdimensioniert, denn dieses beurteilt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach den aktuellen Umständen, sondern vielmehr allein nach den Umständen, die zum Zeitpunkt der Planung der Müllverbrennungsanlage maßgeblich waren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2007 — Az.: 9 A 2238/03).

Schlussendlich war nach dem OVG NRW auch die Einstellung von Nachsorgekosten für Abfalldeponien in die Abfallgebühr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NRW zulässig, weil insoweit der Begriff der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW erweitert wird. Dabei steht dem Entsorgungsträger nach dem OVG NRW ein Ermessen zu, über welche Zeiträume er diese Kosten verteilen möchte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9.4.2008 — Az.: 16 K 3644/07).

 

Az.: II/2 33-10 qu-qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search