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StGB NRW-Mitteilung 98/2006 vom 24.01.2006
Oberverwaltungsgericht NRW zum Hausrecht in Schulen
Das OVG NRW ist mit Beschluß vom 26.10.2005 (Az.: 19 B 1473/05) zu dem Ergebnis gekommen, daß das Hausrecht der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden, diene. Es verdränge insoweit das Hausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im übrigen unberührt bleibe, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstrecke.
Dieser enge funktionelle Zusammenhang mit dem Schulbetrieb habe zur Folge, daß die Schulleiterin das Hausrecht nicht im Auftrag oder in Vertretung des Schulträgers, sondern vielmehr eigenverantwortlich ausübe. Seine Wahrnehmung sei daher nicht eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung nach § 28 Abs. 2 GG, so daß mit Blick auf das Widerspruchsverfahren der Bürgermeister der Gemeinde nicht als Selbstverwaltungsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO sachlich zuständig gewesen sei, den Widerspruchsbescheid zu erlassen; hierzu sei er auch nicht als nächsthöhere Behörde i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig gewesen, weil nächsthöhere Behörde die untere Schulaufsichtsbehörde sei.
Demgegenüber wird von der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Hausrecht lediglich im Auftrag oder in Vertretung des Schulträgers ausübt (vgl. z.B. Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz, 3. Auflage, § 20 Rdnr. 28). Das OVG NRW kann seinen gegenteiligen Ansatz jedenfalls nicht auf eine veränderte Rechtslage stützen. Den Gesetzesmaterialien zum Schulgesetz (LT-Drucksache 13/5394, Seite 103) kann entnommen werden, daß die Regelung des § 59 Abs. 2 Schulgesetz lediglich an die alte Rechtslage des § 20 Schulverwaltungsgesetz anknüpft ohne eine inhaltliche Änderung herbeizuführen.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle sollte grundsätzlich dem Schulträger als Eigentümer des Grundstücks und des Schulgebäudes das Hausrecht zustehen. Die vom OVG NRW vertretene Auffassung kann im Extremfall dazu führen, daß einem Vertreter des Schulträgers - ggf. auch dem Bürgermeister - Hausverbot erteilt wird. Die Geschäftsstelle wird sich daher im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novellierung des Schulgesetzes NRW für eine Neufassung des § 59 Abs. 2 Schulgesetz NRW aussprechen.
Az.: IV/2 216-20