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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 159/2011 vom 31.01.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Umweltzone
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 8 A 2751/09) die vom 01. Januar 2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mülheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone für rechtmäßig erklärt. Das OVG NRW folgte der Argumentation des Klägers nicht, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel für eine Luftverbesserung sei und deshalb lediglich zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Autofahrer führe. Nach dem OVG NRW ist der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei der Aufstellung des Luftreinehalteplans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden.
Dass der Luftreinehalteplan sich im Wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Immissionsanteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen — etwa die Schifffahrt — keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Wenn sich — so das OVG NRW — bei der Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnissen herausgestellt habe, dass die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe dieses nicht zur Rechtswidrigkeit der geltenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreitung des Luftreinehalteplans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Az.: II/2 70-40 qu-ko