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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 229/2005 vom 11.02.2005
OLG Düsseldorf zum Dualen System
Der Landkreis Neu-Ulm darf die Duales System Deutschland AG (DSD AG) und den Altpapierentsorger des Kreises nicht daran hindern, Verträge über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) zu schließen. Dieses hat der zuständige 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf am 29.12.2004 beschlossen.
Der Landkreis hatte seinem Altpapierentsorger untersagt, mit Dritten (DSD AG) über die Erfassung und Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen, soweit es sich um solche handelt, die im Auftrag und mit dem Erfassungssystem des Abfallwirtschaftsbetriebs erfasst werden, Vereinbarungen abzuschließen. Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung behielt sich der Kreis Schadensersatzforderungen vor. Gleichfalls untersagte der Kreis der DSD AG, vorläufige Beauftragungen der Miterfassung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen ohne Zustimmung des Abfallwirtschaftsbetriebes zu erteilen.
Das Bundeskartellamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Verhalten des Kreises um einen unzulässigen Boykottaufruf im Sinne des § 21 Abs. 1 GWB handele und außerdem ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 21 Abs. 2 GWB vorliege. Aus diesem Grunde hatte das Bundeskartellamt eine entsprechende Untersagungsverfügung sofort vollziehbar erlassen. Hiergegen wendete sich Neu-Ulm mit seiner Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.12.2004 (VI-Kart 17/04) zurückgewiesen.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:
Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 kann entnommen werden, dass ein Systembetreiber (z.B. DSD AG, Interseroh DienstleistungsGmbH , Landbell AG) dann eine direkte Beauftragung des von der Stadt/Gemeinde mit der kommunalen Altpapiererfassung beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen vornehmen kann, wenn der private Entsorgungsunternehmer der Kommune auch seine Altpapiergefäße mietweise zur Verfügung gestellt hat. Denn dann könne so das OLG Düsseldorf der private Entsorgungsunternehmer auch anderen (namentlich den Systembetreibern wie z.B. der DSD AG) mietvertraglich seine Altpapiergefäße zur Mitbenutzung mietweise überlassen. Die Fallkonstellationen, dass die Altpapiergefäße der Stadt/Gemeinde gehören oder diese mit eigenem Personal und Fuhrpark die Altpapiererfassung durchführt, hatte das OLG Düsseldorf nicht zu entscheiden. Insgesamt ist mit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 die Linie des Bundeskartellamtes bestätigt worden, dass die DSD AG (und auch künftige weitere Systembetreiber) im Hinblick auf die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung mit dem von der Kommune beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen ebenfalls einen Vertrag über die Miterfassung der gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton schließen kann. Eine Pflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV nur mit der Stadt/Gemeinde einen Vertrag über die Mitbenutzung abzuschließen besteht nach dem OLG Düsseldorf mithin nicht.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g