Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 130/2013 vom 01.02.2013

OVG Münster zur so genannten Kölner Bettensteuer

Das OVG NRW hat am 23.01.2013 (Az.: 14 A 1860/11) entschieden, dass die Kölner Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe (sog. Bettensteuer) unwirksam ist. Die wesentliche Begründung hierfür ist, dass berufsbedingte und private Reisen nicht gleichbehandelt werden dürfen. Dienstreisen müssen wegen des Charakters der Steuer als örtliche Aufwandsteuer steuerfrei bleiben. Dabei habe der Hotelier zu prüfen, welche Übernachtung dienstliche oder touristische Gründe hat. Dies sei aber nach Einschätzung des Gerichts nicht umsetzbar. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Ein Kölner Hotelier hatte gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Berufung eingelegt, das der Stadt mit ihrer als Kulturförderabgabe einbehaltenen Bettensteuer zugestimmt hatte.

Bereits im November hatte der 14. Senat des OVG Münster der Stadt Köln mitgeteilt, dass es sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt. Dieses hatte im Juli 2012 zu den Plänen der rheinland-pfälzischen Städte Bingen und Tier bereits entschieden, dass die Kommunen keine pauschale Bettensteuer auf Hotelübernachtungen aller Art erheben dürfen. Es müsse zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen unterschieden werden. Von Touristen dürfe die Abgabe als sog. Aufwandsteuer verlangt werden, von Geschäftsreisenden dagegen nicht.

Die Stadt Köln will an der seit 2010 erhobenen Bettensteuer festhalten. Im Dezember 2012 hatte der Rat der Stadt die Satzung in Bezug auf die Hinweise des OVG Münster geändert. Seit Januar werden nur noch touristische Übernachtungen der Besteuerung unterzogen. Ursprünglich hatte der Kämmerer für 2012 mit jährlichen Einnahmen von 16 Mio. Euro gerechnet. Mit der neuen Satzung sind es dann nur noch 6,4 bis 11,2 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass auch die neue Satzung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Az.: IV 933-05

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