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StGB NRW-Mitteilung 148/2017 vom 13.02.2017
OVG NRW zu Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 08.02.2017 im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten. Voraussetzung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten sei mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig. Die Revision wurde zugelassen. (Quelle: PM des OVG vom 8.2.2017).
Nach Rückfrage beim Finanzministerium wird das Land in Sachen „Landesbeamter“ in Revision gehen. Es besteht dann aber die Möglichkeit, dass das Urteil in Sachen Kommunalbeamter rechtskräftig wird. Das Ministerium konnte der Geschäftsstelle den Namen der beklagten Kommune nicht mitteilen. Daher kann von hier aus derzeit nicht abgeschätzt werden, ob auch in diesem Fall die Revision erfolgt. Aber selbst wenn das OVG-Urteil in Sachen "Kommunalbeamter" rechtskräftige würde, so gilt dies nur zwischen den Beteiligten. Daher empfiehlt sich für vergleichbare Fälle aus Sicht der Geschäftsstelle gleichwohl auf die Entscheidung des BVerwG im angekündigten Revisionsverfahren zu warten. Denn dort wird es auch um den grundsätzlichen Anspruch und nicht nur dessen Höhe gehen.
Az.: 14.1.5