Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 444/2016 vom 09.06.2016

OVG NRW zu Kita-Beiträgen für jüngere Geschwister von Vorschulkindern

In § 23 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes ist geregelt, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen oder Tagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kalenderjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre (§ 23 Abs. 5 Satz 3 Kinderbildungsgesetz). 

Das Oberverwaltungsgericht hat am 7. Juni 2016 eine Regelung in der Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen für unwirksam erklärt, die vorsah, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern, für die Kraft Gesetzes kein Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch erhoben werden darf, ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Damit sei für die Stadt Kempen geklärt, dass nach der dortigen Geschwisterkindregelung jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern ebenfalls beitragsfrei seien.  

In allen fünf entschiedenen Fällen hatten Eltern mit jeweils zwei Kindern geklagt. Beide Kinder besuchten im Jahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind, das im Anschluss an dieses Kindergartenjahr eingeschult wurde (sogenanntes Vorschulkind), bestand nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz Beitragsfreiheit. Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sieht vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen sei. Eine weitere Regelung in der Satzung bestimme, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen ist, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres besteht. 

Die zuletzt genannte Satzungsregelung hat der 12. Senat des OVG NRW durch fünf Urteile vom 7. Juni 2016 für unwirksam und nichtig erklärt. Die Regelung sei nicht mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 22 Abs. 5 Satz 3 Kinderbildungsgesetz zu vereinbaren. Diese Vorschrift gebe vor, dass beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe sei der eine Beitrag, der nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen im Fall von Geschwisterkindern zu zahlen sei, derjenige des tatsächlichen beitragsfreien Vorschulkindes. Die weitere Satzungsregelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das andere (jüngere) Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kinderbildungsgesetz bestünden aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers nicht. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip liege nicht vor, weil die Vorschrift nicht selbst eine doppelte Beitragsfreiheit von Vorschul- und Geschwisterkindern anordne, sondern sich diese aus den Satzungsregelungen der jeweiligen Kommune ergebe. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen könne Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheide. Aktenzeichen OVG NRW 12 A 1756/15; 12 A 1757/15; 12 A 1758/15; 12 A 1759/15 und 12 A 1760/15. 

Bislang liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Insbesondere stellt sich die Frage, ob bei einem Geschwisterkind weiterhin eine Teilerhebung zulässig ist, wenn das ältere Kind Vorschulkind ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10.04.2015 - Az.: 8 K 154/15 - auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Jugendamtsbezirk Erkelenz bejaht. Die Geschäftsstelle wird nach Vorliegen und Auswerten der Gründe zu den Entscheidungen des OVG NRW vom 07. Juni 2016 die Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes NRW entsprechend informieren.

Az.: 35.0.8.1

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