Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 378/2017 vom 16.05.2017

OVG NRW zum Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.02.2017 (Az. 15 A 1262/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass für ein lediglich 126 qm großes Einzel-Grundstück mit einem ungünstigen Zuschnitt in Form eines stumpfwinkeligen Dreiecks auch mit Blick auf die in § 6 Landesbauordnung NRW grundsätzlich einzuhaltende Abstandsflächen kein Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal erhoben werden kann. Nach dem OVG NRW ist bei einem solchen besonderen Ausnahmefall nicht anzunehmen, dass das Grundstück baulich so genutzt werden kann, dass Schmutzwasser anfällt, weil ein solches Grundstück lediglich mit einer Garage bzw. einem Carport bebaut werden kann. In diesem Fall entstehe nur ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bezogen auf den Anschluss an die öffentliche Regenwasserkanalisation. Nach dem OVG NRW kommt es für vorteilsrelevante Bebaubarkeit nicht auf jede theoretisch zulässige Bebauung an, sondern darauf, dass eine Bebauung eine sinnvolle Nutzung darstellt und deshalb praktisch nicht ausgeschlossen sei. Das Grundstück muss auch nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet sein. Danach bemisst sich — so das OVG NRW — zugleich die Reichweite des durch die Abwasseranlage gewährten wirtschaftlichen Vorteils. Diese Beschränkung rechtfertigt sich nach dem OVG NRW auch daraus, dass die Beitragspflicht bereits an die bloße Möglichkeit des Anschlusses anknüpft. Deshalb muss der wirtschaftliche Vorteil aktuell und nicht nur unter praktisch nicht zu verwirklichenden Bedingungen gewährt werden. Nach dem OVG NRW war deshalb in dem entschiedenen, besonderen Ausnahmefall auch nicht entscheidend, dass das Grundstück in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet lag. Allerdings weist das OVG darauf hin, dass ein Kanalanschlussteilbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung dann erhoben werden kann, wenn in der Zukunft das 126 qm große Grundstück dennoch an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation tatsächlich angeschlossen wird.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass durch das OVG NRW lediglich klar gestellt worden ist, dass ein Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal dann nicht erhoben werden kann, wenn bei einem Einzel-Grundstück wegen seiner Größe (126 qm) und seines Zuschnittes (stumpfwinkeliges Dreiecks) kein Gebrauchsvorteil bezogen auf den öffentlichen Schmutzwasserkanal festzustellen ist und deshalb kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW angenommen werden kann. In diesem besonderen Ausnahmefall kann dann die sachliche Beitragspflicht zur Zahlung einer Kanalanschluss-Teilbeitrages für die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal (noch) nicht entstehen. Es kann aber ebenso die Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i. V. m. §§ 169, 170 AO) nicht anlaufen, weil die sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück noch nicht entstanden ist. Dieses bedeutet zugleich, dass ein Kanalanschlussbeitrag aber dann zu zahlen ist, wenn zeitlich später ein Schmutzwasseranfall auf diesem Grundstück dennoch zu verzeichnen ist (z.B. Einbau eines Wasserbeckens oder einer Toilette in einer Garage) und deshalb ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation mit Wissen und Wollen der Gemeinde und des Grundstückseigentümers hergestellt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2012 — Az.: 15 A 27/10  Rz. 40). Denn ein tatsächlicher Anschluss löst die Beitragspflicht stets aus, weil dann der wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich vermutet wird (so: OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2012 — Az.: 15 A 593/12).

Az.: 24.1.2.2 qu

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