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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 607/2013 vom 20.08.2013
OVG NRW zur Altpapiersammlung durch private Entsorger
Mit Urteilen vom 15.08.2013 hat das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Berufungsverfahren Untersagungsverfügungen des Rhein-Kreises Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen einsammeln, aufgehoben und damit die Sammlungen im Ergebnis zugelassen. Da die Kommunen kein Altpapier mehr sammeln würden, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen, lautet unter anderem die Begründung (Az.: 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11).
Kostenvorteile für Kommunen
Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile hat. Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dagegen klagten die Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Kein überwiegendes öffentliches Interesse
Auf die Berufungen der Unternehmen hat das OVG die Urteile des VG geändert und entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des seit dem 01.06.2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig sind.
Das Gesetz erlaube die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen sei gefährdet. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt.
Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterliefen diese. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 16. August 2013]
Az.: II gr-ko