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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 101/2013 vom 10.01.2013
OVG NRW zur Gewässerunterhaltungspflicht
Nach dem OVG NRW (Beschl. vom 9.6.2011 — Az.: 20 B 151/11 — NuR 2012, S. 221ff.) geht ein Rückschnitt von Weiden über den Inhalt der Gewässerunterhaltungspflicht hinaus. Die Zugehörigkeit von Weiden zur Vegetation am Ufer ergibt keine Pflicht zum Rückschnitt als Maßnahme der Gewässerunterhaltung. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Rückschnitt der Weiden erforderlich ist, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten.
Ebenso müssen nach dem OVG NRW konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr besteht, dass die Weiden oder Teile von ihnen in den Fluss fallen und dann den Wasserabfluss behindern. Auch dieses war in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben, weil lediglich die Gefahr bestand, dass ohne den Rückschnitt der Weiden Äste auf das Grundstück der Anlieger-Grundstücke fallen konnten. Die Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung eines Gewässers sind nach dem OVG NRW durch den Katalog in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG erläutert. Derartige Maßnahmen sind gekennzeichnet durch ihre Ausrichtung auf die Bewirtschaftung der Gewässer. Der Rückschnitt von Bäumen am Ufer eines Gewässers, um (allein) dem Gewässer benachbarte Grundstücke vor umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen zu schützen, unterfällt diesem Maßnahmenkatalog nicht, denn die bei der Bewirtschaftung der Gewässer allgemein zu beachtenden Ziele (§ 6 Abs. 1 WHG) sind auf die Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange und die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Anforderungen gerichtet.
Die Weiden standen nach dem OVG NRW zudem auf dem Flurstück über welches der Fluss verlief oder auf dem landseitig hieran angrenzenden Grundstücken. Das Flurstück, über welches der Fluss verlief war aber kein selbständiges Grundstück, weil es an einer dafür erforderlichen Eintragung im Grundbuch fehlte. Deshalb gehörte es — so das OVG NRW - den Eigentümern der Ufer-Grundstücke, und zwar, weil die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke nicht identisch waren, jeweils bis zur Mitte des Flusses (§ 4 Abs. 5 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LWG NRW).
Az.: II/2 23-80 qu-ko