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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 526/2005 vom 23.06.2005
OVG NRW zur öffentlichen Abfallentsorgung und Konkurrenz
Eine Kommune muss grundsätzlich nicht auf private Konkurrenz Rücksicht nehmen, wenn die Aufgabenerfüllung rechtlich bindend vorgeschrieben ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hervor (Az.:15 B 123/05 - Beschluss vom 23.03.2005). Die Richter wiesen damit eine Beschwerde eines Unternehmens ab. Der Entsorger hatte sich in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erfolglos dagegen gewehrt, dass die Kommune die Entsorgung von Asbestzement billiger als er angeboten hatte. Die Kommune hatte im Jahr 2004 den Gebührensatz für die Entsorgung jener Abfälle auf der kreiseigenen Abfalldeponie von 205,00 €/Tonne auf 90,00 €/Tonne verringert.
Die Reichweite des Grundrechtsschutzes privater Anbieter gegen wirtschaftliche Konkurrenz durch einen Träger öffentlicher Gewalt hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob die Kommune freiwillig oder im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe tätig wird. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach die Grundrechte eines privaten Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten zu schützen sind, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht, gelten so das OVG NRW - nur für die freiwillige wirtschaftliche Betätigung der Kommune. Es liege auf der Hand so das OVG NRW- , dass bei rechtlich notwendiger Erfüllung staatlicher Aufgaben - etwa im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden brauche, dass private Konkurrenz möglich bleibe. Hiernach sei in diesem Fall die Rechtsposition des privaten Anbieters schwächer als bei der freiwilligen wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand. Denn in einem Bereich, in dem die Kommune kraft gesetzlichen Auftrags ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet sei, befinde sie sich gegenüber Privaten nicht in einer marktwirtschaftlich geprägten Konkurrenzsituation. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags habe die Kommune von vornherein einen Handlungsvorrang, hinter dem die Geschäftstätigkeit des privaten Anbieters als rechtlich grundsätzlich nicht geschützte Chance zurückzutreten habe. In diesen Fällen stehe dem Privaten deshalb ein Grundrechtsschutz selbst gegen weitgehende oder gar vollständige Verdrängung aus dem Tätigkeitsbereich nicht zu. Ein Grundrechtsverstoß könne allenfalls dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zuwiderlaufenden oder mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zufügt.
Az.: II/2 31-02 qu/g