Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 66/2006 vom 06.12.2005
OVG NRW zur Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung
1. Die Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wenn sie sich Geltung für alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) beilegt.
2. Die Tiefenbegrenzungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung geht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Begrenzung der Erschließungswirkung von Anbaustraßen auf Teilflächen durchlaufender Grundstücke, die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbar sind, nicht vor; ggf. können beide nebeneinander anwendbar sein.
3. Eine Erschließungsbeitragssatzung, die bestimmt, dass ein Grundstück bei über die Tiefengrenze hinausreichender Grundstücksnutzung mit seiner Fläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, setzt damit nicht voraus, dass eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung des von der abzurechnenden Anbaustraße aus gesehen vorderen Grundstücksteils vorhanden ist; vielmehr ist das Merkmal des Hinausreichens nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Erschließungswirkung zu beziehen, die von der abzurechnenden Anbaustraße ausgeht, sich über die Tiefenbegrenzungslinie erstreckt und die jenseits derselben anzutreffende Grundstücksnutzung erfasst.
4. Bei Eigentümeridentität ist ein Hinterliegergrundstück im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn es entweder über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt zu der abzurechnenden Anbaustraße verfügt oder das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden.
[OVG NRW, Urteil vom 29.09.2005 3 A 4430/02 -]
Az.: II/1 643-00/1