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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 581/2004 vom 07.07.2004
OVG Rheinland-Pfalz zur Höhe einer Hecke
Lebende Hecken sind nicht an die Höhenbegrenzung gebunden, die die Landesbauordnung für Einfriedungen vorschreibt, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Zwei Nachbarn in Landau gerieten in Streit, als die Thuja-Hecke des einen die 2 m-Marke deutlich überschritt. Das städtische Bauamt verlangte die teilweise Beseitigung der Hecke, weil die Landesbauordnung Grundstückseinfriedungen auf eine Höhe von maximal 2 m begrenze. Die Klage des Eigentümers blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ohne Erfolg. Im Berufungsrechtszug gab ihm das Oberverwaltungsgericht aber Recht und hob die Verfügung der Stadt Landau auf.
Für Hecken gilt das Höhenmaß der Landesbauordnung nicht, stellte das Oberverwaltungsgericht klar. Der Gesetzgeber habe insoweit nur an Einfriedungen gedacht, die aus Baumaterialien bestehen. In Bezug auf Hecken - auch auf solche, die höher als 2 m sind - seien dagegen besondere Regelungen im Nachbarrechtsgesetz enthalten. Etwaige Ansprüche aus diesem Gesetz müssten ohnehin vor den Zivilgerichten verfolgt werden; die Bauaufsichtsbehörde habe dafür keine Zuständigkeit.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004, Aktenzeichen: 8 A 10464/04.OVG.
Zum Hintergrund: Nach dem rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetz müssen Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,75 m und höhere Hecken einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand gegenüber Nachbargrundstücken einhalten.
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (entscheidungen@ovg.jm.rlp.de).
Az.: II/1 660-00/1