Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 78/2011 vom 23.12.2010

Praxishinweis zur Zulässigkeit so genannter Kopplungsangebote

Vergaberechtliche Kopplungsangebote sind nach einer Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall am vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot messen lassen. Insbesondere muss eine Manipulationsmöglichkeit des Bieters auf einen vorangegangenen Wettbewerb ausgeschlossen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sich das Kopplungsangebot auch auf ein Einzellos bezieht, das bereits eröffnet ist und von dem bekannt ist, welchen Rang der Bieter einnimmt. Dann darf der Bieter seine Stellung in diesem Wettbewerb durch ein Kopplungsangebot nicht verbessern können.

Sachverhalt:

Ein Auftraggeber hat Entsorgungsdienstleistungen im Verhandlungsverfahren europaweit ausgeschrieben und den Auftrag bei der Ausschreibung in drei Lose aufgeteilt. Ein Bieter hat ein Angebot für alle drei Lose unterbreitet und für jedes Los einen Nachlass angeboten, der für den Fall gelten solle, dass er den Zuschlag für alle drei Lose erhält. Die Vergabestelle wertete den Nachlass nicht, weil es sich dabei um ein unzulässiges Kopplungsangebot handle. Dagegen hat sich der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag gewendet.

Entscheidung:

Die Vergabekammer gab dem Bieter Recht und entschied, dass der für die Lose 1 - 3 angebotene Nachlass bei der Angebotswertung berücksichtigt werden muss. Es läge hier ein sog. Kopplungsangebot vor, also ein Angebot, das nur unter der Bedingung gelten soll, dass der Bieter zugleich den Zuschlag für ein im Rahmen einer anderen Ausschreibung abgegebenes Angebot oder für ein anderes Los derselben Ausschreibung erhält. Die Vergabekammer hält solche Kopplungsangebote grundsätzlich für zulässig, es sei denn, durch das Kopplungsangebot besteht die Möglichkeit, dass ein vorangegangener Wettbewerb manipuliert wird. Dies wäre hier insbesondere der Fall gewesen, wenn die Angebote für die Lose 1 und 2 bei Abgabe des Angebots für das Los 3 bereits eröffnet gewesen wären und bereits festgestanden hätte, auf welchem Rang die Angebote für die Lose 1 und 2 liegen. Denn dann könnte sich der Bieter in der bereits abgeschlossenen Wertung der Lose 1 und 2 "nach vorne schieben", indem er für das Los 3 ein extrem günstiges Angebot abgibt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit bezuschlagt werden würde. Im vorliegenden Fall wurden die Angebote für alle drei Lose gleichzeitig eröffnet.

Praxishinweis:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Nachlass auch dann hätte gewertet werden können, wenn dem Bieter bei Abgabe des Angebots für das Los 3 die Wertungsreihenfolge in Bezug auf die Lose 1 und 2 bereits bekannt gewesen wäre, er aber bei der Wertung der Angebote für die Lose 1 und 2 unabhängig vom angebotenen Nachlass den ersten Rang belegt hätte. Dann wäre eine Manipulation des Wettbewerbs hinsichtlich der Lose 1 und 2 ausgeschlossen gewesen, da er sich bei diesen Losen nicht weiter hätte verbessern können. Der von der VK entschiedene Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass eine Zuschlagserteilung für das Los 3 auch Auswirkungen auf die Wertung der Lose 1 und 2 hatte, da der Bieter auch für diese Lose einen Nachlass für den Fall angeboten hatte, dass er den Zuschlag für alle drei Lose erhält. Ob ein Nachlass gewertet werden kann, wenn er - anders als hier - nur angeboten wird, falls der Bieter in mehreren separaten Ausschreibungen den Zuschlag erhält, ist zweifelhaft, wenn der Zuschlag für die Ausschreibung 3 dazu führt, dass bei den Ausschreibungen 1 und 2 gewissermaßen "nachträglich" ein Nachlass gewertet werden muss. Nimmt man die VK beim Wort, ist das möglich, wenn dem Bieter bei Abgabe des Angebots für die Ausschreibung 3 die Wertung der Ausschreibungen 1 und 2 noch nicht bekannt war (so wohl auch OLG Jena, Beschluss vom 21.09.2009 - 9 Verg 7/09). [Quelle: IBR 2010, 709)

Az.: II/1 608-00

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