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StGB NRW-Mitteilung 178/2005 vom 28.01.2005
Pressemitteilung: Mehr Gestaltungsspielraum für Schulen in NRW
Die Konzentration des Schulrechts in einem Gesetz, welches der NRW-Landtag soeben beschlossen hat, kommt den Städten und Gemeinden in NRW als Schulträger entgegen. Nunmehr sind sieben Gesetze und eine Rechtsverordnung zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst und die Anzahl der Regelungen ist erheblich reduziert. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Regelungen zu Schul-Zweigstellen und Verbundschulen sowie zur finanziellen Selbstständigkeit der Schulen, weil hierdurch der Gestaltungsspielraum der Schulträger erweitert wird, betonte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf.
Durchaus sinnvoll sei auch die Einführung des Abiturs nach zwölf Jahren. Zwar würden hiermit zahlreiche Schulträger durch zusätzlichen Schülerverkehr und höhere Sachkosten stärker belastet. Allerdings bezweifle heute kaum jemand, dass das Abitur nach zwölf Jahren bildungspolitisch wie auch wirtschafts- und sozialpolitisch richtig sei. Zudem relativierten sich die zusätzlichen Kosten für die Schulträger spätestens ab dem Schuljahr 2012/13, weil dann ein kompletter Jahrgang entfalle.
Nach wie vor fehle jedoch ein Gesamtkonzept des Landes zur Verbesserung des Bildungssystems, monierte Schneider. Wohl seien im NRW-Schulgesetz nach dem schlechten Abschneiden deutscher Schülerinnen und Schüler bei der PISA-Studie weitere Bausteine zur Verbesserung des Bildungssystems enthalten - beispielsweise zentrale Prüfungen. Aber diese Einzelmaßnahmen sind Stückwerk geblieben, so Schneider.
Zu begrüßen sei die - in Gestalt einer Experimentierklausel möglich gemachte - Reform der Schulaufsicht. Künftig können Kreise und kreisfreie Städte probeweise Aufsichtsbefugnisse der Bezirksregierung übernehmen. Derzeit nicht regelungsbedürftig dürfte allerdings die Festlegung im Schulgesetz für das Jahr 2009 sein, nach der die Aufgaben der Schulaufsicht der Bezirksregierung von den Kreisen wahrgenommen werden sollen. Hier hätten erst die Ergebnisse abgewartet werden sollen, die sich aufgrund der Experimentierklausel ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Kosten.
Wie erwartet ist die Gastschulpauschale im Schulgesetz nicht mehr enthalten. Für den Verzicht auf diese Regelung hatte sich der Städte- und Gemeindebund NRW ausgesprochen. Ausgleichsleistungen zwischen den Kommunen gehören in den kommunalen Finanzausgleich, machte Schneider deutlich. Daher sei der richtige Ort für eine entsprechende Regelung nicht das NRW-Schulgesetz, sondern das Gemeindefinanzierungsgesetz. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat gegenüber dem Landtag mehrfach dafür geworben, diese Thematik nicht zu vergessen, erläuterte Schneider. Denn eine Reihe von Städten und Gemeinden aus NRW sei durch die Versorgung eines hohen Anteils auswärtiger Schülerinnen und Schüler - selbst unter Berücksichtigung des Schüleransatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz - besonders belastet.
Az.: IV