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StGB NRW-Mitteilung 10/2004 vom 15.12.2003
Pressemitteilung: Ohne Geld kein Auftrag
Für den Fortbestand und das Funktionieren der kommunalen Selbstverwaltung ist eine ausreichende kommunale Finanzausstattung unabdingbar. Der Städte- und Gemeindebund NRW begrüßt daher nachdrücklich die Absicht der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen, das strikte Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung zu verankern. Die ebenso einfache wie sinnvolle Regel ´wer bestellt, bezahlt´ muss endlich zur Grundlage unserer Gesetzgebung werden, erklärte heute in Lippstadt der Präsident des kommunalen Spitzenverbandes, Bürgermeister Roland Schäfer. Danach soll künftig bei Übertragung neuer oder Veränderung bestehender Aufgaben, welche die Städte, Gemeinden oder Kreise in ihrer Gesamtheit wesentlich belasten würden, ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden. Dies würde eine aufgabenbezogene Kostenerstattung begründen, welche so bisher vom Verfassungsgerichtshof NRW aus der Landesverfassung nicht herausgelesen worden ist.
Seit langem fordert der Städte- und Gemeindebund NRW die verfassungsrechtliche Absicherung eines strikten Konnexitätsprinzips als Instrument der Ausgaben-Reduzierung. Denn ein Gesetzgeber, der die von ihm geschaffenen, ausgeweiteten oder weitergereichten Aufgaben finanzieren muss, wird sehr viel zurückhaltender sein, als einer, der zu Lasten kommunaler Kassen wirtschaften kann, erläuterte Schäfer vor dem Präsidium des Verbandes.
Begleitend zur verfassungsrechtlichen Absicherung des Konnexitätsprinzips sei ein Ausführungsgesetz über die Grundsätze der Kostenabschätzung und die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sinnvoll, legte Schäfer dar. Dies würde zur Pflicht machen, dass die Landesregierung vor jeder Gesetzes-Initiative eine Kostenfolge-Abschätzung vornimmt. Dabei seien Personalkosten, Sachkosten und weitere aufgabenspezifische Vollzugskosten ebenso zu berücksichtigen wie Kosten für Investitionen, die in Folge eines neuen Gesetzes erforderlich würden. Über die Ergebnisse der Kostenfolge-Abschätzung müsse Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herbeigeführt werden.
Az.: I