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StGB NRW-Mitteilung 620/2017 vom 24.10.2017
Pressemitteilung: Rats-Sperrklausel stützt lokale Demokratie
Die Sperrklausel von 2,5 Prozent für die Räte und Kreistage der NRW-Kommunen schafft einen guten Ausgleich zwischen der Arbeitsfähigkeit der Vertretungen und dem Abbild des politischen Willens der Wählerschaft. Darauf hat der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf hingewiesen. Anlass war die mündliche Verhandlung des Verfassungsgerichtshofs NRW in Münster zur Sperrklausel, die 2016 durch Änderung der NRW-Verfassung in Kraft gesetzt worden ist.
"Die Abschaffung der Sperrklausel hat zu einer Zersplitterung der Räte geführt, die die politische Arbeit wesentlich schwieriger macht", legte Schneider dar. Besonders Einzelratsmitglieder, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, hielten die Ratssitzungen durch Geschäftsordnungsanträge und Grundsatzdebatten erheblich auf. "Wir müssen darauf achten, dass das politische Ehrenamt für die Bürger und Bürgerinnen attraktiv bleibt", sagte Schneider mit Blick auf immer längere Sitzungen. Die zunehmende Komplexität der Themen, die immer gründlichere Vorbereitung erfordere, sei schon Belastung genug für die Ratsmitglieder.
Mehrere politische Parteien - unter anderem die Landesverbände der NPD, der Partei DIE PIRATEN und der Partei DIE LINKE - hatten gegen die Sperrklausel geklagt. Sie sehen ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit als politische Parteien durch die Sperrklausel von 2,5 Prozent beschnitten.
Der StGB NRW hat die Einführung einer moderaten Sperrklausel für die Kommunalwahlen NRW durch den NRW-Landtag hingegen begrüßt. "Ein solches Quorum ist nötig für die Funktionsfähigkeit unserer Räte in den Städten und Gemeinden", machte Schneider deutlich. Dieses sorgfältig abgewogene Quorum entspreche dem demokratischen Grundgedanken, dass in den Räten sämtliche politischen Strömungen ihrer zahlenmäßigen Stärke nach vertreten sind. "Wir hoffen, dass der Verfassungsgerichtshof NRW die Sperrklausel als verfassungskonform einstufen wird", so Schneider abschließend.
Az.: 13.2.4