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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 730/2002 vom 05.12.2002
Pressemitteilung: Vergnügungssteuer per Satzung
Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, der 359 nordrhein-westfälische Städte und Gemeinden vertritt, begrüßt den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes. Ab 2003 könnten dann die Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Vergnügungssteuer auf der Grundlage eigener Satzungen nach dem Kommunalabgabengesetz NRW erheben.
"Dabei geht es nicht in erster Linie um Mehreinnahmen für die Kommunen", betonte Georg Moenikes, Bürgermeister der Stadt Emsdetten und Vorsitzender des Finanzausschusses des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Aufhebung des Gesetzes entspreche jedoch dem Ziel, landesgesetzliche Vorgaben für die Aufgabenerfüllung der Kommunen so weit wie möglich zurückzunehmen. Die starren Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes hätten sich in vielen Details als praxisfern und zu wenig flexibel erwiesen.
Als Beispiele nannte Moenikes die Besteuerung von Filmveranstaltungen oder die starren Modalitäten bei der Erhebung der Kartensteuer. Für die Kommunen ergeben sich nunmehr auch Möglichkeiten, die Lenkungswirkung der Steuer geltend zu machen, indem beispielsweise so genannte Gewaltspielautomaten mit höheren Steuersätzen belegt werden. Andererseits hätten einige Kommunen bereits angekündigt, auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gänzlich zu verzichten, was nach dem bisherigen Vergnügungssteuergesetz nicht möglich war.
Die von den Interessenverbänden der Automatenaufsteller geäußerten Befürchtungen, mit einer Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes würden tausende von Arbeitsplätzen gefährdet, entbehren nach Auffassung von Moenikes jeder Grundlage: "Warum sollten die Kommunen mit der Ausgestaltung dieser Steuer weniger verantwortungsbewusst umgehen als mit anderen Aufwandsteuern? Es kann nicht im Interesse der Städte und Gemeinden liegen, die Steuersätze so hoch anzusetzen, dass durch den Rückgang der Zahl der Steuerpflichtigen das Aufkommen letztlich geringer wird." Moenikes verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage in Bundesländern wie Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen, in denen die Vergnügungssteuer seit vielen Jahren auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben werde.
Az.: G2