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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 324/2002 vom 05.06.2002
Privates Surfen am Arbeitsplatz
Das private Surfen von Beamten am Arbeitsplatz bindet nach einer Untersuchung des Landesrechnungshofes Niedersachsen im Flächenstaat jährlich statistisch betrachtet 511 Vollzeitstellen. Nach dem unveröffentlichten Bericht aus dem März diesen Jahres hätten 44 Prozent der Seitenaufrufe von über 10 Tage beobachteten 20.000 Internet-Arbeitsplätze der Landesverwaltung nichts mit der eigentlichen Arbeit der Bediensteten zu tun. Als Reaktion prüft die Landesregierung nunmehr den Einsatz von Filtersoftware.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte mittlerweile Anfang Mai 2002 in einem rechtskräftigen Berufungsurteil (Az. 3 Sa 726/01 B) die fristlose Entlassung eines (privaten) Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung, der entgegen einer anderslautenden Dienstvereinbarung seinen dienstlichen Internetzugang intensiv privat genutzt hatte. Unter anderem hatte er (unstreitig) pornografische Bilder aus dem Internet herunter geladen und diese von seinem Arbeitsplatz aus auf einer Homepage öffentlich verfügbar machte. Nach der Entscheidung kann in gravierenden Fällen des Verstoßes gegen eine entsprechende Dienstvereinbarung, insbesondere bei offensichtlicher Zweckferne, eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung erfolgen. Zu einem vergleichbaren Ergebnis in einem ähnlich gelagerten Fall kam das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 01.08.2001 (Az. 4 Ca 3437/01).
Az.: IV/3 800-09