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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 887/2003 vom 06.11.2003
Prüfingenieur für Baustatik und Haftung für Gebühren
Seiner Natur nach ist ein Prüf- und Überwachungsauftrag der Baurechtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik weder als Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 54 ff. LVwVfG noch als (zustimmungsbedürftiger) Verwaltungsakt, sondern als Weisung in dem durch die Anerkennung als Prüfingenieur begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu verstehen. Gegenüber der Baurechtsbehörde ist der Prüfingenieur grundsätzlich ohne weiteres verpflichtet, ihm erteilte Prüf- und Überwachungsaufträge auszuführen.
Einem von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur obliegt es nicht, die Prüfung erst zu beginnen, wenn er vom Bauherrn einen Vorschuss angefordert und erhalten hat. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung mit einem Verlust des Anspruchs auf die Gebühren und Auslagen verbunden wäre, ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie von der Baurechtsbehörde einseitig rechtswirksam begründet werden.
Die Vornahme einer Amtshandlung kann nach § 16 Satz 1 LGebG nur dann von der Vorauszahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, wenn im Einzelfall dafür ein Anlass besteht.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 - (rechtskräftig)
In dem vom Gericht entschiedenen Fall erhebt der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragte Prüfingenieur einen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Zahlung der "Prüfgebühr", nachdem der Bauherr, der den Bauantrag gestellt hatte, zahlungsunfähig geworden war. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch der VGH Baden-Württemberg haben der Klage des Prüfingenieurs als allgemeiner Leistungsklage stattgegeben. Der VGH sieht in dem Prüfauftrag eine Weisung innerhalb des durch die Anerkennung als Prüfingenieurs, die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Ministerium) ausgesprochen worden ist (mittels der BauPrüfVO), begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses.
Az.: II/1 660-07