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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 501/2009 vom 08.09.2009
Prüfung der Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz
Der DStGB hat über die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs mit Vertretern des Bundesrechnungshofes zum angelaufenen Prüfungsverfahren hinsichtlich der Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInVG) und das weitere Vorgehen wie folgt informiert:
I. Gespräch mit dem Bundesrechnungshof
Es gibt nach Einschätzung des DStGB nach dem Gespräch keinen Grund zur Verunsicherung. Der BRH trägt mit den jetzt anlaufenden Erhebungen seinem Prüfauftrag und einem Wunsch des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung. Die Vertreter des BRH weisen ausdrücklich darauf hin, dass es ihnen nicht darum gehe, das Verfahren zur Verteilung der Finanzhilfen nach dem ZuInvG zu bürokratisieren; man sei im Gegenteil an einem frühzeitigen Konjunkturimpuls interessiert und wolle dazu beitragen, dass dieser auch tatsächlich seine Wirkung entfalte.
Im Einzelnen wurde Folgendes erörtert:
1. Der BRH wird Erhebungen auf der kommunalen Ebene in allen Bundesländern durchführen. Ziel ist es, in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis zumindest einmal Erhebungen durchgeführt zu haben. Die Auswahl der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden erfolgt nach dem Zufallsprinzip, Gemeindegrößenklassen oder spezielle Investitionsvorhaben spielen dabei bisher keine Rolle. Die Städte und Gemeinden, die in der jetzt anlaufenden ersten Erhebungsrunde besucht werden, müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der BRH ein zweites Mal bei ihnen erhebt.
2. Bei der Prüfung handelt es sich um eine gemeinsame Prüfung des BRH mit den Landesrechnungshöfen nach § 93 BHO. Bei diesen gemeinsamen Prüfungen bemühen sich die Rechnungshöfe, keinen unnötigen Prüfaufwand zu verursachen. Die vereinzelt gehörte Befürchtung, nach dem BRH komme einige Tage später der zuständige LRH und prüfe dieselben Unterlagen, dürfte daher in der Regel unberechtigt sein.
3. Die Prüfung wird durchgeführt von vier Prüfgruppen des BRH mit Standorten in Berlin, Frankfurt a.M, Hannover und Stuttgart. Alle Prüfgruppen prüfen nach einem einheitlichen Konzept, wenden also gleiche materielle Kriterien an; Unterschiede in der praktischen Vorgehensweise sind aber selbstverständlich möglich.
4. Der BRH prüft sämtliche Vorgaben des ZuInVG, so dass sich die Erhebungen bei den kommunalen Stellen auch auf alle Aspekte des Gesetzes erstrecken können. Im Vordergrund stehen die konjunkturelle Wirksamkeit der Finanzhilfen, die Einhaltung der Förderzwecke, die Zusätzlichkeit, die Nachhaltigkeit und die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze. Die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung prüft der BRH bezogen auf die Kommune nicht; vergaberechtliche Aspekte sind daher kein Prüfungsschwerpunkt.
5. Nach Abschluss der Erhebungen wird die betroffene Kommune über den festgestellten Sachverhalt informiert und bekommt die Möglichkeit, sich zu diesen Feststellungen zu äußern. Der BRH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kommunen nicht gehindert sind, diese Feststellungen und ihre Stellungnahmen an die kommunalen Spitzenverbände weiter zu geben.
II. Weiteres Vorgehen
Die erste Erhebungsrunde des BRH wird nach derzeitigem Stand im Oktober 2009 abgeschlossen sein. Zu diesem Zeitpunkt wird sich anhand der den betroffenen Kommunen übermittelten Feststellungen und der dazugehörigen Stellungnahmen einschätzen lassen, auf welche Schwerpunkte sich der BRH inhaltlich konzentriert. Wir gehen davon aus, dass wir dann auch klarer sehen, welche Position etwa in Bezug auf die Einhaltung der Förderzwecke vor dem Hintergrund des geänderten Artikel 104 b Grundgesetz, zu Fragen der Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund demografischer Entwicklungen oder auch zur Frage der Eignung von Flüsterasphalt als Lärmschutzmaßnahme vertreten wird.
Az.: IV/1 900-11