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StGB NRW-Mitteilung 338/2017 vom 04.05.2017
Prüfungszuständigkeit bei Ausbildung von Notfallsanitäter/innen
Vor dem Hintergrund der anlaufenden Ausbildung und Prüfung der Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) auf Grundlage der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Teil I und Teil II des Landes ist verschiedentlich erörtert worden, dass die in den Ausführungsbestimmungen Teil I, die mit Erlass vom 13.11.2015, Az. 234-0717.1.3.4, des MGEPA NRW in Kraft gesetzt worden waren, getroffene Festlegung (dort Ziffer 2.3), dass sich die Behördenzuständigkeit nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz und damit nach § 3 Nr. 2 VwVfG NRW regelt, problematisch ist:
Grund ist, dass damit die Behörde für die Prüfung zuständig ist, in deren Bezirk der Auszubil-dende NotSan den Beruf oder die Tätigkeit ausübt bzw. ausüben wird. Hieraus resultierte, dass eine zur Ausbildung an eine externe Schule entsendende Gebietskörperschaft dort für ihre jeweiligen bezirkseigenen Kandidaten u. a. diese Prüfverfahren selbst gewährleisten muss. Umgekehrt bedeutete es, dass am Standort einer Schule die dortige Leitung für aus anderen Kreisen/kreisfreien Städten zugewiesene Kandidaten ständig wechselnde und parallel agierende Prüfungsausschüsse zu bilden und zu koordinieren hat.
Vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage eines Austauschs im Landesfachbeirat für den Ret-tungsdienst am 09.03.2017 nunmehr eine ergänzende Regelung durch das MGEPA NRW er-folgt. Diese ergänzende Regelung können unsere Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen abrufen. Danach kann sich die örtliche behördliche Zuständigkeit bei Angelegenheiten, die sich speziell auf das eigentliche Ausbildungs- und Prüfungsverfahren beziehen, abweichend nach dem Standort der Schule richten.
Die damit herbeigeführte Modifikation bedeutet eine verwaltungspraktikable Anpassung, die verspricht, die in der Praxis mit der Altregelung aufgetretenen Probleme einer Lösung zu zuführen.
Az.: 15.2.15