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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 202/2005 vom 17.02.2005
Radverkehrswegweisung im Rahmen der Stadtverkehrsförderung
Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW will das einheitlich ausgeschilderte Radverkehrsnetz NRW im kommunalen Raum durch Netzausbau und Netzverdichtung im Rahmen des Verkehrssicherungsprogramms 2004 und dort insbesondere durch den neuen Programmbaustein 100 Kommunen im Netz verfeinern. Der Begriff Netz steht dabei sowohl für das mit Wegweisern ausgeschilderte Radverkehrsnetz auf den Straßen und Wegen als auch für das digital aufbereitete Radverkehrsnetz im Radroutenplaner NRW im Internet. Eine einheitliche wie eigenständige Radverkehrswegweisung dient nach Auffassung des MVEL nicht nur der Orientierung, sondern ist obendrein eine sichtbare Aufforderung zur verstärkten Nutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel.
Das MVEL NRW weist darauf hin, dass die wegweisende Beschilderung kommunaler Radverkehrsnetze förderfähig nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist und hierzu nicht die separate Beschilderung einzelner Routen gehört. Vielmehr sollen folgende besonderen Fördervoraussetzungen gelten:
Die Beschilderung muss entsprechend dem Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erfolgen. Als Regelfarbe für die Schrift ist rot zu verwenden.
Die Wegweiser unterliegen den Regeln der STVO und bedürfen der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Bei Kreuzungen bzw. Überlagerungen von kommunalem und landesweitem Netz bedarf es möglicherweise einer Änderung der Beschilderung im landesweiten Radverkehrsnetz, in dem z.B. neue Netzknoten eingefügt oder Piktogramme von Themenrouten ergänzt werden. Hierbei ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zu beteiligen. Ausgaben für solche Änderungen im Landesnetz können den zuwendungsfähigen Ausgaben zugeordnet werden.
Übergabepunkte zu benachbarten kommunalen Netzen sind abzustimmen.
Aufgrund des besonderen Landesinteresses soll die wegweisende Beschilderung kommunaler Radverkehrsnetze im Rahmen der Stadtverkehrsförderung ab sofort bevorzugt berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass der StGB NRW dem Konzept für die einheitliche Ausschilderung des Radverkehrsnetzes NRW im kommunalen Raum nicht zugestimmt hat.
Az.: III 642 - 39