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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 227/2013 vom 11.03.2013
Rauchmelder in Wohnungen gemäß Landesbauordnung NRW
Mit Schnellbrief Nr. 182/2012 vom 11.12.2012 hatte die Geschäftsstelle die StGB NRW-Mitgliedskommunen über den Referentenentwurf der NRW-Landesregierung über den Einbau und den Betrieb von Rauchmeldern in Wohnungen informiert. Dazu soll in § 49 BauO NRW ein neuer Absatz 7 eingefügt werden. Der inhaltsgleiche Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 16/1624) befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Am 07.03.2013 hat der federführende Ausschuss des Landtages dem Gesetzentwurf zugestimmt (Beschlussempfehlung gem. Landtagsdrucksache 16/2243). Das Gesetz soll Mitte März in zweiter Lesung im Landtag verabschiedet werden und wie geplant am 1.4.2013 in Kraft treten.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Landtages enthält § 49 Abs. 7 BauO dann folgende Regelung: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarn-melder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.“
Az.: II/1 660-00