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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 694/2004 vom 30.08.2004
Rechtsprechung zur Hundesteuer
In Sachen Hundesteuer für Landwirte hat das Verwaltungsgericht Münster in mehreren praktisch inhaltsgleichen Entscheidungen die Steuerpflichtigkeit von Hunden abgelehnt, die zum Zwecke der Bewachung landwirtschaftlicher Betriebe gehalten wurden. Im Gegensatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 07.03.2003 (vgl. MITTEILUNGEN lfd. Nr. 348 aus Mai 2003, S. 156) hält das Verwaltungsgericht Münster bei der Frage der Steuerpflichtigkeit weder private Bezugspunkte der Hundehaltung wie den Schutz des Landwirtes und seiner Angehörigen sowie des Privatvermögens vor Einbrechern noch die Frage, ob die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes von der Hundehaltung abhängig ist, für entscheidungsrelevant. Das Gericht sieht vielmehr als entscheidend an, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten wird. Die Urteile können im Einzelnen im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Kommunale Aufwandsteuern eingesehen werden. Die betroffenen Städte haben gegen die Urteile des VG Münster Berufung eingelegt. Das OVG NW hat im übrigen inzwischen die Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 7.03.2003 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Mit einer Entscheidung dürfte jedoch erst im nächsten Jahr zu rechnen sein.
Az.: IV/3 933-01