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StGB NRW-Mitteilung 6/2011 vom 15.12.2010
Rechtsstellung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Das Innenministerium hat sich in einem Runderlass zur Frage geäußert, ob ein hauptamtlicher Feuerwehrbeamter gleichzeitig Ehrenbeamter der Stadt sein kann und ob der Untergebene im Hauptamt gleichzeitig als Ehrenbeamter Vorgesetzter seines eigenen Vorgesetzten sein kann. Der Erlass enthält nachstehende Rechtsauffassung, die von der Geschäftsstelle geteilt wird:
„Grundsätzlich können gem. § 11 Abs. 1 S. 2 FSHG i.V.m. § 9 Abs. 3 LVO FF hauptamtliche Kräfte einer FF auch Wehrführer dieser Feuerwehr werden. Dabei ist jedoch das Verbot der Interessenkollision bei Ausübung von Doppel- und Mehrfachfunktionen nach § 16 LVO zu beachten. Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung von zwei oder mehr Funktionen innerhalb der FF, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen durch den Angehörigen der FF verhindern, sind latent angelegt, wenn der Beamte, der die Funktion des Wehrführers übernehmen soll, zugleich dem Wachleiter nachgeordnet ist. In diesen Fällen ist auch die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller auszuübenden Funktionen latent gefährdet.
Dies wird an folgendem Schreiben deutlich:
Rückt der (ehrenamtliche) Wehrführer in seiner Funktion als Mitarbeiter der hauptamtlichen Wache unter der Leitung des Leiters der hauptamtlichen Wache zum Löscheinsatz aus, kann es an der Einsatzstelle schon zu einem fachlichen Dissens zwischen beiden darüber kommen, wie die Lage zu beurteilen ist. Hängt von der Lagebeurteilung zum Beispiel die Frage der Alarmierung weiterer Kräfte, speziell der Freiwilligen Feuerwehr ab und lässt sich der Dissens zwischen Vorgesetzten (Leiter der hauptamtlichen Wache) und dessen Mitarbeiter (der hauptamtlichen Wache) nicht klären, könnte Letzterer als (ehrenamtlicher) Wehrführer die Entscheidung darüber an sich ziehen, in dem er ad hoc die Rolle des (ehrenamtlichen) Wehrführers wahrnimmt und seinen bis dahin vorgesetzten Wachleiter anweist, die Freiwillige Feuerwehr zu alarmieren.
Nimmt er diese Rolle an, ist damit gleichzeitig seine bisherige Funktion als hauptamtliche Kraft an der hauptamtlichen Wache unbesetzt. Damit wäre eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen i.S.d. § 16 LVO FF nicht mehr gewährleistet.
In der Regel begegnet daher die Bestellung eines ehrenamtlichen Wehrleiters in dieser Konstellation rechtlichen Bedenken.
Sowohl beim Vorschlag durch den Kreisbrandmeister als auch bei der Bestellung des Wehrführers ist § 16 LVO FF zu berücksichtigen. Droht eine Verletzung dieser Vorschrift, darf weder der Kreisbrandmeister einen entsprechenden Vorschlag machen noch darf die Gemeinde den Betroffenen zum Wehrführer ernennen.
Ich beabsichtige daher, die LVO FF dahingehend zu ändern, dass künftig die beschriebene Konstellation grundsätzlich unzulässig ist. Im Vorgriff darauf bitte ich, die Aufgabenträger über meine Rechtsauffassung unverzüglich zu unterrichten.“
Az.: I 131-00