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StGB NRW-Mitteilung 651/2017 vom 20.10.2017
Reform des Unterhaltsvorschusses in NRW
Auf Bundesebene ist das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Die 72-Monatsfrist ist ebenso entfallen wie die Begrenzung auf das 12. Lebensjahr mit der Folge, dass der zukünftige Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden kann. Der Bund hatte im Zuge der UVG Novellierung seinen Kostenanteil von rd. 33,5 % auf 40 % aufgestockt.
Zur landesrechtlichen Umsetzung fanden mehrere Gespräche mit dem Familienministerium NRW statt. Ziel der kommunalen Bemühungen war es, das rückwirkend ab dem 01.07.2017 eine neue Aufteilung der Aufwendungen und Erträge beim Unterhaltsvorschuss zwischen Land und Kommunen erfolgt. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes, das der Landtag in seiner Plenarsitzung am 12.10.2017 verabschiedet hat, hat dass Land nun die Kostenaufteilung verändert. Vom Bund nicht getragene UVG-Aufwendungen übernimmt das Land rückwirkend zum 01.07.2017 mit einem Anteil von 50 % statt bislang 20 %. Damit reduziert sich der kommunale Aufwand von 80 % auf 50 %.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich im Rahmen der Gespräche mit dem Land dafür eingesetzt, dass der Unterhaltsrückgriff auf das Land übergeht. Die von den kommunalen Spitzenverbänden geforderte verbindliche Festlegung der Zentralisierung des Rückgriffs wird nun gesetzlich zum 01.07.2019 geregelt. Der entsprechende Änderungsantrag von CDU und FDP zum Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze ist mit der Drucksachennr. 17/874 in den Landtag NRW eingebracht.
Az.: 35.0.13-001/003