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StGB NRW-Mitteilung 95/2019 vom 26.02.2019

Gemeinsamer Runderlass zu Grabmaterial aus Kinderarbeit

Gemäß § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) dürfen in das Bundesgebiet eingeführte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein in Nordrhein-Westfalen nur dann genutzt werden, wenn ihre Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte. Die Rechtsnorm konnte allerdings über einen längeren Zeitraum praktisch nicht zur Anwendung gebracht werden. Der StGB NRW hat zu diesem Vorgang in der Mitteilungsnotiz 283/2017 vom 26.04.2017 berichtet.

Am 04.09.2018 haben nunmehr mehrere Landesministerien einen gemeinsamen Runderlass mit Hinweisen zur Auslegung veröffentlicht. Nachdem jetzt die sogenannte Positiv-Liste zur Verfügung steht und demnächst zudem funktionsfähige Zertifizierungsstellen die Arbeit aufnehmen sollen, wird § 4a BestG NRW bald vollzugsfähig werden. Der genaue Zeitpunkt soll in einem weiteren Runderlass mitgeteilt werden.

Die im Oktober 2018 aktualisierte Musterfriedhofsatzung des StGB NRW berücksichtigt die geltende Rechtslage bereits vollständig in § 25 Abs. 3. Nach der dort vorgeschlagenen Regelung sind dem Friedhofsträger mit dem sogenannten Grabmalantrag entweder eine Bestätigung der Herkunft des Materials aus einem Staat auf der Positiv-Liste oder ein Unbedenklichkeitszertifikat vorzulegen.
Der gemeinsame Runderlass vom 04.09.2018 ist im Volltext unter folgender Adresse abrufbar: https://is.gd/lanmOi .

Az.: 46.0.1-001/001

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