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StGB NRW-Mitteilung 419/1997 vom 20.08.1997
Rundfunkgebühren für Internet-Anschlüsse
Seit einiger Zeit können über das Internet auch verschiedene Rundfunk- und sogar Fernsehprogramme empfangen werden. Nach der Legaldefinition im Rundfunkgebühren-Staatsvertrag wird damit der Personalcomputer, sofern er über einen Internet-Anschluß verfügt, zum Rundfunkempfangsgerät, und zwar unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Die öffentlich-rechtlichen Sender hatten deshalb darauf gedrängt, daß von Internet-Nutzern Rundfunkgebühren erhoben werden. Für den privaten Bereich dürften die Auswirkungen eher gering sein, da in der Regel ohnehin ein Fernsehgerät und ein Radio vorhanden sind, so daß es sich um (nicht gebührenpflichtige) Zweitgeräte handeln würde. Anders sieht es bei Firmen und öffentlichen Einrichtungen aus, die nicht von dem Zweitgeräte-Privileg profitieren.
Aus kommunaler Sicht ist das Anliegen der öffentlich-rechtlichen Sender insbesondere vor dem Hintergrund der verstärkten Anbindung öffentlicher Schulen an das Internet sehr kritisch zu betrachten. Würden für sämtliche Internet-Anschlüsse an öffentlichen Schulen Rundfunkgebühren verlangt, wären die Bemühungen der Schulträger um eine bessere multimediale Ausstattung ihrer Schulen kaum noch finanzierbar.
Am 5. August 1997 hat sich eine Arbeitsgruppe der Rundfunkreferenten der Länder mit Vertretern von ARD und ZDF darauf geeinigt, für Personalcomputer mit Internet-Anschluß vorläufig keine Rundfunkgebühren zu erheben. Diese Regelung ist zunächst für die Dauer des laufenden Gebührenstaatsvertrages (Ende 2000) befristet. Die Geschäftsstelle wird sich für eine entsprechende Anschlußregelung einsetzen.
Az.: II/1 310-3