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StGB NRW-Mitteilung 545/1996 vom 20.11.1996
Rundfunkgebührenbefreiung für Insassen der Justizvollzugsanstalten
Aus den Reihen unserer Mitgliedsstädte und -gemeinden sind wir auf folgendes Problem aufmerksam gemacht worden:
In den Justizvollzugsanstalten steht den einzelnen Insassen regelmäßig die Möglichkeit zur Verfügung, ein eigenes Radio und/oder Fernsehgerät betriebsbereit zu halten. Für den Fall der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist somit zunächst grundsätzlich eine Gebührenverpflichtung des Empfängers gegeben, es sei denn, es wird ein begründeter Antrag auf Befreiung nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GV. NW. Nr. 78 vom 22.12.1993, S. 970) gestellt.
Gemäß § 5 Abs. 2 der o.g. Verordnung entscheidet über den Antrag nach § 1 die Gemeinde, für deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
Aus der Entscheidungspraxis der betroffenen Gemeinden in der Vergangenheit kann angeführt werden, daß in der Regel sämtliche Anträge, selbst von Langzeithäftlingen, auch wenn sie über Einkommen aus einer regelmäßigen Beschäftigung in der JVA verfügen, die Befreiungstatbestände nach § 1 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung erfüllen. Dem steht auf seiten der Gemeinden ein sehr hoher Verwaltungsaufwand gegenüber, der auf der hohen Zahl der gestellten Anträge, dem häufig notwendigen Schriftwechsel wegen Unvollständigkeit der Anträge und auf der Tatsache beruht, daß wegen ungewisser Haftdauer (in der Regel 3 bis höchstens 6 Monate) nur kurzfristige Befreiungszeiträume möglich sind. Das Problem wird durch die zunehmende Zahl von Untersuchungshäftlingen und Kurzzeitinhaftierten noch verstärkt.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Geschäftsstelle mit dem Vorschlag der Aufnahme eines allgemeinen Befreiungstatbestandes für Insassen der Justizvollzugsanstalten an die Landesregierung gewandt.
Der Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns die nachfolgend wiedergegebene Antwort übermittelt:
Das Thema "Befreiung der Insassen von Justizvollzugsanstalten von der Rundfunkgebühr" wurde bereits mehrfach in der länderübergreifenden Arbeitsgruppe Rundfunkgebührenbefreiung erörtert. Ich habe Ihr Schreiben dennoch zum Anlaß genommen, den Themenkomplex in der letzten Sitzung erneut anzusprechen.
Die Einführung des Tatbestandes "Insasse einer Justizvollzugsanstalt" als Befreiungsgrund würde einen Systembruch innerhalb der Befreiungsverordnung darstellen. Soziale Gründe, die eine grundsätzliche Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigen und einem Vergleich mit den bereits in der Verordnung verankerten Befreiungstatbeständen standhalten, sind bei Inhaftierten nicht ersichtlich. Hierüber bestand und besteht länderübergreifender Konsens. Eine generelle Befreiung dieser Personengruppe kann daher nicht erfolgen.
Zur Vermeidung des hohen Verwaltungsaufwandes werde ich mich jedoch bemühen, gemeinsam mit dem Westdeutschen Rundfunk eine befriedigende Lösung zu finden.
Ich hoffe, Ihnen in Kürze weitere Nachricht geben zu können.
Über den weiteren Fortgang dieser Angelegenheit werden wir an dieser Stelle informieren.
Az.: II/1 310-21/5