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StGB NRW-Mitteilung 88/2005 vom 21.01.2005
Schulgesetz NRW
Im Dezember 2004 und Januar 2005 wurde im Landtag und im Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein einheitliches Schulgesetz NRW (Lt-Drs 13/5394) beraten, insbesondere auch die Änderungsanträge der einzelnen Fraktionen. In dem Änderungsantrag der Regierungskoalition sind auch schulträgerrelevante Änderungen enthalten. So enthält der Änderungsantrag zu § 88 des Schulgesetz-Entwurfes eine ergänzende Regelung zur Reform der Schulaufsicht. Danach sollen die unteren Schulaufsichtsbehörden spätestens ab dem 1. Januar 2009 schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahrnehmen. Die Schulaufsicht soll zudem schulformübergreifend erfolgen. Darüber hinaus soll eine Experimentierklausel in § 88 Abs. 5 des Schulgesetzes eingefügt werden. Wie letztlich eine Regelung zur Reform der Schulaufsicht im Schulgesetz aussehen wird, ist derzeit noch offen, da die Thematik streitig diskutiert wird.
Aus dem Änderungsantrag der Regierungskoalition ergibt sich ferner, dass § 92 des Schulgesetz-Entwurfes dahingehend geändert werden soll, dass Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören. Hiermit reagiert das Land offenbar auf ein Urteil des OVG Münster vom 9. Juni 2004 (Az.: 19 A 2962/02), wonach es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer in der Grundschule um Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes handele. Die neue Regelung soll nunmehr klarstellen, dass Aufwendungen für Integrationshelfer weder zu dem vom Land noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten zählen, weil es ihnen als Pflichtaufgabe nicht obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu ermöglichen.
Im Gesetzesentwurf zum Schulgesetz ist in § 98 eine Regelung zur Gastschülerpauschale enthalten. Nach dem Änderungsantrag der Regierungskoalition soll diese Regelung nunmehr gestrichen werden. In der Begründung zum Änderungsantrag wird ausgeführt, die Gastschülerpauschale werde vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindebund NRW insbesondere aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Fragen des interkommunalen Finanzausgleichs müssten im systematischen Zusammenhang mit dem GFG geregelt werden, weil dort durch den Schüleransatz bereits dem Grunde nach schulbezogene Aufwendungen der Kommunen berücksichtigt würden. Die Gastschülerpauschale würde das jetzige System des kommunalen Finanzausgleichs in Frage stellen, weil bei einem derart massiven Finanztransfer die Existenzberechtigung des Schüleransatzes kaum noch plausibel zu machen wäre.
Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass der Landtag NRW spätestens im Februar 2005 das Schulgesetz verabschieden wird. Über den aktuellen Sachstand wird berichtet.
Az.: IV/2-209-1