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StGB NRW-Mitteilung 672/2002 vom 05.11.2002
Schulpflicht für Asylbewerber
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat mit seinem fraktionsübergreifenden Antrag "Integrationsoffensive Nordrhein-Westfalen" vom 19.06.2001 (LT-Drs. 13/1345) die Fortentwicklung des Schurechts für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu einer "echten Schulpflicht" gefordert. Nur so könne gewährleistet werden, daß während der laufenden Asylverfahren alle Kinder tatsächlich eine Schule besuchen.
Nunmehr liegt der Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.10.2002 (LT-Drs. 13/3065) vor. Bei diesem Gesetzesentwurf zur Änderung des Schulpflichtgesetzes greift der Landtag die o.g. Forderung auf, indem Kinder von Asylbewerbern der Schulpflicht unterliegen, sobald sie der Gemeinde zugewiesen und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Im übrigen sollen Kinder von Ausländern zukünftig der Schulpflicht unterliegen, solange sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben.
Die Geschäftsstelle bemängelt, daß der Gesetzesentwurf keine Ausführungen dazu enthält, welche Kosten zusätzlich auf die Kommunen zukommen könnten. Es ist lediglich aufgeführt, daß für das Land dadurch Kosten entstehen können, daß die Kinder von Asylbewerbern zusätzlichen Unterricht in der deutschen Sprache erhalten, damit sie dem Schulunterricht folgen können. Haushaltsmittel für den Unterricht seien im Gesetzesentwurf zum Haushalt 2003 eingestellt. Entsprechend dem Konnexitätsprinzip sollte das Land jedoch auch die beim Schulträger entstehenden zusätzlichen Kosten tragen.
Az.: IV/2 213-0/1