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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 399/1997 vom 05.08.1997
Sonderparkerlaubnis für Handwerker und soziale Dienste
Die Probleme des Wirtschaftsverkehrs betreffen sowohl die mittelständische Wirtschaft als auch die Städte und Gemeinden. Dabei nimmt die Diskussion über den ruhenden Verkehr einen breiten Raum ein. Der DStGB und der Zentralverband des Deutschen Handwerks haben sich jetzt in einem gemeinsamen Schreiben an den Bundesminister für Verkehr dafür verwendet, Parkerleichterungen für Handwerker und soziale Dienste im innerörtlichen Bereich zu fördern.
Auf einer Sitzung im Mai 1995 hatte der Bund/Länder-Fachausschuß Straßenverkehrsordnung die angesprochene Thematik erörtert und festgestellt, daß nach der geltenden Rechtslage Handwerkern und sozialen Diensten durch Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen Parkerleichterungen im Straßenverkehr eingeräumt werden können. Nach § 46 Abs. 1 StVO können nämlich die Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Vorschriften der StVO und damit auch Parkerleichterungen im Straßenverkehr genehmigen. Der Ausschuß legte zur Sicherung bundeseinheitlichen Verhaltens der Länder folgende Kriterien fest:
Parkerleichterungen können durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen eingeräumt werden bei
- Handwerkern, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs an ihrem Einsatzort angewiesen sind sowie
- sozialen Diensten (alle Einrichtungen, die im Rahmen der Pflegeversicherung tätig sind) und Personen, die zwingend für die Betreuung hilfsbedürftiger Personen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, das sie an ihrem jeweiligen Einsatzort abstellen müssen.
Um Mißbrauch entsprechender Ausnahmegenehmigungen auszuschließen, sollten Ausnahmen von Parkverboten nur in nachfolgenden Bereichen erfolgen:
- Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot), bei Zeichen 290 (Halteverbotszone) und Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich)
- Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten und der Anordnung, die Parkscheibe zu benutzen
- Ausnahme vom Verbot des Gehwegparkens (wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite auch bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zuläßt)
- Ausnahme von dem Verbot, auf Anwohnerparkplätzen nicht parken zu dürfen.
Zur Sicherung eines einheitlichen Verhaltens gaben daraufhin die Länder diese Kriterien in Form von Runderlassen den zuständigen Genehmigungsbehörden bekannt. Nach zwei Jahren sollte ein Erfahrungsaustausch in dieser Angelegenheit durchgeführt werden, um dann ggf. zu beschließen, ob die Kriterien für die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen in die VwV-StVO eingestellt werden sollten.
Den Ablauf dieses Zeitraumes haben der DStGB und der ZDH zum Anlaß genommen, sich dafür auszusprechen, die genannten Kriterien zur Wahrung einheitlicher Ausnahmeregelungen in die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung einzubeziehen. Die Geschäftsstelle weist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Empfehlungen des NWStGB-Ausschusses für Verkehr und Sturkturpolitik vom 6.2.1996 zu "Zielen und Bausteinen kommunaler Parkraumkonzepte" hin, die auch in der Geschäftsstelle abgerufen werden können.
Az.: III/1 642 - 04