Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 482/2005 vom 22.06.2005

Spielgerätesteuer jetzt beim Bundesverfassungsgericht

Der VII. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer in Hamburg wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) für verfassungswidrig. Er hat diese Rechtsfrage mit einem Beschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin betreibt in Hamburg zwei Spielhallen, in denen sie mehrere automatische Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat. Mit ihrer Klage beim Finanzgericht Hamburg vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die in Hamburg erhobene Spielgerätesteuer verfassungswidrig ist, weil sie sich pauschal nach der Anzahl der aufgestellten Geräte und nicht nach dem jeweiligen Einspielergebnis bemisst.

Vor dem Finanzgericht Hamburg konnte die Klägerin nun einen Teilerfolg erringen. Der für die Spielgerätesteuer zuständige VII. Senat des Finanzgerichts folgte der Argumentation der Klägerin. Da die durchschnittlichen monatlichen Einspielergebnisse eines Geldspielgerätes innerhalb einer Spielhalle teilweise bis zu 1.600 % voneinander abweichen, bedeute es einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit, die Spielgerätesteuer allein nach der Anzahl der aufgestellten Geräte zu bemessen.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Hamburgische Spielgerätesteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt; denn die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz als verfassungswidrig zu verwerfen, steht allein den Richtern in Karlsruhe zu.

Mit Schnellbriefen Nr. 60 vom 24.05.2005 und Nr. 69 vom 17.06.2005 hatten wir darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in drei im April ergangenen Entscheidungen zum Stückzahlenmaßstab bei der Spielgerätesteuer entschieden hat, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung sei nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen.



Az.: IV/3 933-00

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