Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 193/2006 vom 16.02.2006
Stadt Isny unterliegt vor Gericht in Sachen Einheimischenmodell
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in dem Rechtsstreit zwischen der Stadt Isny und privaten Grundstückserwerbern zum sog. Einheimischenmodell am 18.01.2006 seine Entscheidung verkündet (Az.: 3 U 150/05).
Die Stadt Isny hatte zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung an die Beklagten als Einheimische verbilligt Miteigentumsanteile an einem Baugrundstück veräußert. In dem im Jahr 1997 geschlossenen Kaufvertrag haben sich die Beklagten zur Zahlung von 50,00 DM pro m² im Falle einer Veräußerung der Grundstücksanteile vor Ablauf von 10 Jahren verpflichtet. Die Beklagten haben die mittlerweile mit einer Doppelhaushälfte überbauten Grundstücksanteile im Jahr 2004 - nach ca. 7 Jahren - an ein Ehepaar aus Isny ohne Bindung an eine Einheimischennutzung veräußert. Die Stadt Isny hat von den Beklagten Zahlung von 10.699,00 € verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 hatten sich die Parteien vorläufig dahingehend geeinigt, dass die Beklagten die Hälfte der vereinbarten Summe zu zahlen hätten. Die Stadt Isny hat den Vergleich widerrufen, so dass nunmehr das Gericht entscheiden musste.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in dem jetzt verkündeten Urteil einen Zahlungsanspruch der Stadt Isny verneint, weil wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrages mit den Beklagten nach dem AGB-Gesetz (jetzt: §§ 305 ff. BGB) unwirksam seien.
Nach der Umsetzung der EG-Verbraucherrichtlinie aus dem Jahr 1993 in nationales Recht sei auch die Stadt Isny bei der Veräußerung von Bauland den selben Vorschriften unterworfen wie jeder andere Verkäufer auch. Der damit gebotenen Überprüfung nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) halten nach Auffassung des Senats wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrages nicht stand, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligten. Insbesondere sei - so der Senat - das Nebeneinander der Zahlungsvereinbarung mit dem im Vertrag weiter enthaltenen Wiederkaufsrecht für das Grundstück nicht mit den Grundsätzen des Verbraucherschutzes nach dem AGB-Gesetz vereinbar. Auch die unterbliebene Berücksichtigung möglicherweise fallender Grundstückspreise und die Weiterveräußerung an Einheimische, die dem Zweck des Modells genüge, seien nicht hinnehmbar.
Die Stadt Isny kann vom zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen.
[Quelle: OLG Stuttgart]
Az.: II/1 620-10