Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 736/2002 vom 05.12.2002
Stellungnahme zum Bestattungsgesetz NRW
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen für den Monat November 2002 (vgl. lfd. 662/2002) über den Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW (LT-Drucksache 13/2728) berichtet. Konkret hatten wir darüber informiert, daß der Rechts-, Verfassungs-, Personal- und Organisationsausschuß sich in seiner 6. Sitzung am 17. September 2002 mit der Thematik beschäftigt hatte. Der Ausschuß hatte sich nicht gegen die Liberalisierungstendenzen des Gesetzesentwurfes (Übertragung der Feuerbestattungsanlage auf einen privaten Rechtsträger, die Herausgabe von Urnen und das Verstreuen von Aschen auf Feldern) ausgesprochen.
Ziwschenzeitlich hat die Geschäftsstelle mit dem Landkreistag NRW eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung über das Friedhofs- und Bestattungswesen abgegeben. Nachfolgend wird die Zusammenfassung dieser Stellungnahme wiedergegeben:
"Es ist zu begrüßen, daß mit dem Gesetzentwurf die bislang geltenden Rechtsvorschriften zum nordrhein-westfälischen Friedhofs- und Bestattungswesen systematisiert, vereinfacht und aktualisiert werden sollen.
Gegen die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Liberalisierung bestehen keine gravierenden Bedenken, weil sie den kommunalen Handlungsspielraum für bestimmte Fälle erweitert und insbesondere den veränderten Anschauungen der Bürgerinnen und Bürger entspricht und es ermöglicht, den individuellen Wünschen Verstorbener und ihrer Angehörigen Rechnung zu tragen.
Allerdings kann insoweit die traditionell gewachsene Friedhofs- und Bestattungskultur nicht unberücksichtigt bleiben. Die vorgeschlagene Liberalisierung, insbesondere in Bezug auf Feuerbestattungen und den Umgang mit Totenasche, trifft das sittliche Empfinden und das Pietätsempfinden eines Teils unserer Bevölkerung. Weiterhin kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vorgeschlagene Liberalisierung in die Planungen und Gebührenkalkulationen der kommunalen Friedhofsträger eingreift. So würde ein Teil des bisherigen Gebührenaufkommens wegfallen und müßte zunächst von den Bürgerinnen und Bürgern aufgebracht werden, die sich für eine traditionelle Bestattung entscheiden.
Um den kommunalen Friedhofsträgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Planungen und Gebührenkalkulationen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf ein liberalisiertes Friedhofs- und Bestattungsrecht einzustellen und hierdurch die finanzielle Belastungen für die kommunalen Haushalte sowie die Allgemeinheit möglichst gering zu halten und zugleich die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung für die vorgeschlagene Liberalisierung zu steigern, sollte das Gesetz in Bezug auf die Regelungen zur Feuerbestattung und den Umgang mit Totenasche einen Übergangszeitraum von mindestens 8 Jahren vorsehen. Damit würde den kommunalen Friedhofsträgern der notwendige Handlungsspielraum eröffnet, um unter Beachtung der spezifischen Gegebenheiten vor Ort eine sachgerechte Lösung zu finden.
Wichtig ist schließlich, daß durch eine Neuregelung des Friedhofs- und Bestattungsrechts auf Seiten der Kommunen keine zusätzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten ausgelöst werden. Insoweit sehen wir Nachbesserungsbedarf. Beispielsweise muß im Gesetz klargestellt werden, daß derartige Pflichten, nachdem etwa eine Urne an Angehörige ausgehändigt wurde, nicht bestehen."
Die vollständige Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung über das Friedhofs- und Bestattungswesen kann im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service\Positionspapiere\Stellungnahme Bestattungsgesetz10/2002 abgerufen werden.
Az.: IV/2-873-00