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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 323/2010 vom 11.08.2010
Steuer auf Mobilfunkmasten
Ausgelöst durch einen Artikel in der „Kommunalen Steuerzeitschrift“, Juli 2010 und August 2010, mit dem Titel „Die Mobilfunkmastensteuer — eine neue Einnahmequelle der Gemeinden?“ von Rechtanwältin Dr. Susann Funke, Leipzig, mehren sich bei der Geschäftsstelle die Anfragen hinsichtlich der Einführung einer solchen Mobilfunkmastensteuer in den Kommunen.
Die in dem Artikel beschriebene Mobilfunkmastensteuer soll als örtliche Aufwandsteuer an den Besitz und die Unterhaltung von Mobilfunkantennen anknüpfen. Besteuert werden soll eigentlich jedoch der persönliche Aufwand der Nutzung der Mobilfunkantennen, den der Mobilfunknutzer beim Mobiltelefonieren und der UMTS-Nutzung hat. Insoweit soll die Mobilfunkmastensteuer der Konstruktion nach der Vergnügungsteuer ähneln, bei der auch der Aufwand des Spielers Besteuerungsgrundlage ist, der Einfachheit halber aber die Steuer von dem Geräteaufsteller verlangt wird.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW sieht bei der Zulässigkeit dieser neuen örtlichen Aufwandsteuer eine Reihe rechtlicher Bedenken. Unabhängig von der Genehmigungspflicht einer neuen örtlichen Aufwandsteuer stellt sich für uns z. B. die Frage, ob es sich bei dem örtlichen Aufwand, der besteuert wird, um einen Aufwand handelt, der über den Aufwand zur normalen Lebensführung hinausgeht. Anders als etwa das Spielen an Spielautomaten ist das Telefonieren in Mobilfunknetzen u. E. mittlerweile nicht mehr als „Luxusgut“ zu werten. Vielmehr dürfte es sich bei der Mobilfunknutzung mittlerweile um normale Lebensführung handeln. Außerdem werden etliche Gespräche auch zu beruflichen bzw. Erwerbszwecken durchgeführt.
Ferner haben wir Probleme mit der örtlichen Radizierbarkeit der Steuer, da nicht auszuschließen sein wird, dass Mobilfunkmasten in einzelnen Gemeinden auch für die Übertragung von Gesprächen aus dem Umland verwendet werden.
Unabhängig davon ist problematisch, dass gerade im ländlichen Raum der Ausbau des Mobilfunks eine strukturpolitische Dimension hat.
Die Geschäftsstelle wird in den nächsten Tagen die aufgeworfenen rechtlichen Probleme einer intensiven Prüfung unterziehen. Hierzu nehmen wir auch Rücksprache mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie mit den anderen Landesverbänden. Nach abschließender rechtlicher Prüfung werden wir erneut mit einer Mitteilungsnotiz die Mitgliedstädte und —gemeinden über das Ergebnis informieren.
Az.: IV/1 933-03