Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 302/2002 vom 05.06.2002
Steuer auf Spenden an Betriebe gewerblicher Art
In den Mitteilungen Nr. 186/2002 hatten die Geschäftsstelle auf ein Schreiben des Finanzministeriums NRW an die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster zur steuerlichen Behandlung von Spenden (§ 10 b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts hingewiesen. Das Investitionszulagengesetz 1999 hat zu Änderungen bei der Spendenabzugsfähigkeit geführt. Das Problem besteht bei kommunalen Einrichtungen, die die Finanzverwaltung als "Betriebe gewerblicher Art" und damit als unbeschränkt steuerpflichtig einschätzt. Diese Einrichtungen sind von der Änderung des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung betroffen, der besagt: "Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, daß diese selbst steuerbegünstigt ist".
Dabei hatten wir kritisch angemerkt, daß der vom FM genannte Weg für Betriebe gewerblicher Art, sich durch eine entsprechende Satzung den formalen Status einer steuerbefreiten (gemeinnützigen) Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu geben, für solche Einrichtungen problematisch sei, die typischerweise nicht durch eine eigene Satzung geregelt werden.
Eine Rücksprache mit dem FM hat jetzt gezeigt, daß hier ein unterschiedlicher Satzungsbegriff zugrunde gelegt wurde. Gemeint sind nicht Satzungen nach der GO, sondern ausschließlich Gemeinnützigkeits-Satzungen im Sinne der Abgabenordnung. Solche Satzungen müssen den Vorschriften des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) entsprechen, worin die Voraussetzung für die Steuervergünstigung von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, geregelt ist. Neben diesen Paragraphen aus der Abgabenordnung verweisen wir auf die "Mustersatzung für einen Verein" und die "Mustersatzung für andere Körperschaften", die in einem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (dort unter Anlage 1 zu § 60 AO) abgedruckt sind. Diese Mustersatzungen sind im Intranet des Verbandes unter "Fachinformation und Service - Finanzen und Kommunalwirtschaft - Spendenrecht" abrufbar; ebenso eine Liste über die Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Liste ist einer Anlage zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung entnommen.
Gelingt es, vor dem 31.12.2002 mit Hilfe einer solchen Satzung die Steuerbegünstigung zu erlangen, dann gelten auch die in den Jahren 2001 und 2002 getätigten Fördervereinsspenden als steuerbegünstigt.
Sofern versehentlich Spendenquittungen ausgestellt werden, obwohl die mit der Spende bedachte Einrichtung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nicht erfüllt, ist die Regelung des § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz zu beachten: "Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen".
Az.: VI/1 921-04