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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 86/1996 vom 20.02.1996
Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 04.01.1996 zur Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften folgendes ausgeführt:
"Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind unter folgenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG), von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 25 GewStG) und von der Vermögensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG) befreit.
I. Rechtsform und Anteilseigner
Die Steuerbefreiungen gelten nur für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gesellschafter müssen überwiegend Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden sowie insbesondere Landschaftsverbände) sein. Das setzt voraus, daß Gebietskörperschaften unmittelbar zu mehr als 50 v.H. an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligt sind und die Mehrheit der Stimmrechte haben. Die Beteiligungen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) bleiben insoweit unberücksichtigt.
II. Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaften muß sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region (z.B. auch einer Kommune) durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere darf sie nicht den Umfang einer laufenden Unternehmensberatung annehmen.
Der regionalen Wirtschaftsförderung dienen namentlich folgende Tätigkeiten:
1. Analysen über die Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur einzelner Regionen und Standorte,
2. Information über Standortvorteile und Förderungsmaßnahmen der betreffenden Region,
3. Information über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Europäischen Union,
4. Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen,
5. Beratung und Betreuung von Kommunen und ansiedlungswilligen Unternehmen in Verfahrens-, Förderungs- und Standortfragen,
6. Beratung bei der Beschaffung von Gewerbegrundstücken in Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeinde,
7. Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen,
8. Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für einen beschränkten Zeitraum (bis zu fünf Jahren), einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen (z.B. Technologiezentren),
9. Förderung überbetrieblicher Kooperationen,
10. Beschaffung neuer Arbeitsplätze, z.B. durch Förderung von Maßnahmen, die dem Aufbau, Erhalt bzw. Ausbau von Beschäftigungsstrukturen, vor allem der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, oder Einrichtung, Koordinierung und Übernahme von Trägerschaften projektbezogener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (dazu zählt nicht die Tätigkeit der sog. Beschäftigungsgesellschaften; vgl. BMF-Schreiben vom 11. März 1992 - IV B 4 - S 0170 - 32/92 - BStBl 1993 I S. 214),
11. Durchführung oder Förderung der Sanierung von Altlasten für Zwecke der Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen,
12. allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs durch Werbung für die Region. Darüber hinausgehende Tätigkeiten (Vermittlungsleistungen, Andenkenverkauf) sind dagegen schädlich.
III. Versagung und Verlust der Steuerbefreiung
1. Ausübung nicht begünstigter Tätigkeiten
Übt eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft in einem Wirtschaftsjahr neben begünstigten Tätigkeiten auch nicht begünstigte Tätigkeiten aus, verliert sie die Steuerbefreiung für den betreffenden Veranlagungszeitraum in vollem Umfang. Eine teilweise Steuerfreiheit sieht § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG nicht vor.
2. Beteiligung an anderen Unternehmen
Die Beteiligung einer landesweit tätigen Wirtschaftsförderungsgesellschaft an anderen (z.B. regional tätigen) Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist zulässig. Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist nur dann unschädlich, wenn die Beteiligung unmittelbar der Zweckverwirklichung dient. In eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft dürfen weder bei ihrer Gründung noch später Wirtschaftsgüter und damit verbundene Tätigkeitsbereiche eingelegt werden, die nicht unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen. Eine bloße Kapitalverstärkung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Verwendung von Überschüssen
Erzielte Überschüsse dürfen nur für die begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Dies schließt nicht aus, daß Rücklagen gebildet werden, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich sind. Die ertragbringende Anlage der entsprechenden Mittel ist unschädlich
4. Vermögensbindung
Das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft dürfen nur für die im Gesetz genannten Zwecke (Wirtschaftsförderung) verwendet werden. Mittelauskehrungen (Gewinnausschüttungen, Einlagenrückgewähr) an die Gesellschafter führen zur Versagung der Steuerbefreiung. Bei Auflösung der Gesellschaft darf auch das Grund- oder Stammkapital nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, es sei denn, die Gesellschafter verwenden es für Zwecke der Wirtschaftsförderung.
Verstöße gegen die Vermögensbindung führen zur rückwirkenden Aufhebung der Steuerbefreiung (§ 175 Abs. 2 AO).
IV. Erstmalige Anwendung
1. Bisher steuerpflichtige Gesellschaften
Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden (§ 54 Abs. 5 a KStG).
Werden von einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG erst im Laufe des Veranlagungszeitraums 1993 erfüllt, ist der Kapitalgesellschaft aus Billigkeitsgründen für den gesamten Veranlagungszeitraum die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG zu gewähren.
Eine bisher steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat nach § 13 Abs. 1 KStG auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen, in der die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG).
2. Bisher als gemeinnützig behandelte Gesellschaften
Tritt eine bisher als gemeinnützig behandelte und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Kapitalgesellschaft in die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG ein, ergeben sich daraus keine schädlichen Folgen für die bisherige Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft."
Az.: V/3 921-10