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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 552/2011 vom 11.11.2011
Steuerung des Einzelhandels durch regionalplanerische Agglomerationsregelung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. November 2011 (BVerwG 4 CN 9.10) entschieden, dass die im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgelegte Agglomerationsregelung, die anordnet, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen sind, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind, von einer Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten ist.
Die Agglomerationsregelung des Regionalplans hat zur Folge, dass seine Ziele zur Steuerung des Einzelhandels, insbesondere die Vorgabe, dass regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, auch auf Einzelhandelsagglomerationen Anwendung finden. Eine solche Agglomerationsregelung dient einem raumordnungsrechtlich legitimen Zweck. Die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe unterscheidet sich je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. Die Agglomerationsregelung stellt in Verbindung mit dem Konzentrations- und Kongruenzgebot ein wirksames, insbesondere mit Mitteln der Bauleitplanung umsetzbares Ziel der Raumordnung dar, das von einer Gemeinde bei ihrer örtlichen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten ist.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin, eine Gemeinde mit ca. 2 700 Einwohnern, die keine zentralörtliche Funktion hat, bei Erlass des hier angefochtenen Bebauungsplans, der u. a. ein Gewerbegebiet mit einer uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3 000 qm festsetzt, diese Vorgaben nicht beachtet. Der Bebauungsplan war daher für unwirksam zu erklären.
Az.: II/1 620-00