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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 445/2016 vom 09.06.2016
StGB NRW-Ausschuss zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Die Zahlen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Waren es im Jahr 2008 noch ca. 1.100 umF bundesweit, so lag die Zahl im Jahr 2013 bereits bei 6.600. Bundesweit beläuft sich die Zahl der umF auf 67.500 (Stand 04/2016), es ist damit zu einer Verzehnfachung seit 2013 gekommen. NRW hat hiervon einen Anteil von rd. 13.150 (Stand 04/2016) Personen aufgenommen.
Eine Kostenerstattung für Maßnahmen nach dem SGB VIII erhalten die Kommunen auf der Basis des § 89 d SGB VIII. Insoweit findet eine Spitzabrechnung statt. Bei den beiden Landesjugendämtern hat sich allerdings ein nicht unerheblicher Antragsstau von mehreren tausend Fällen ergeben, so dass man — trotz Einsatzes von zusätzlichem Personal — mit Wartezeiten bei der Erstattung rechnen muss. Hiervon nicht betroffen ist die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale.
Mit der Thematik hat sich in seiner 105. Sitzung der StGB NRW-Ausschuss für Jugend, Soziales und Gesundheit am 18.05.2016 in Bergisch Gladbach beschäftigt und hierzu folgenden Beschluss gefasst: „Der Ausschuss sieht in der Unterbringung und Betreuung umF eine enorme Herausforderung für die 186 Jugendämter und die Träger von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Die inzwischen durch bundes- und landesgesetzliche Neuregelungen realisierte gleichmäßige Verteilung der umF ist jugend- und sozialpolitisch zielführend, um die Flüchtlinge vor Ort besser integrieren zu können.
Bei der Erstattung der Kosten für die nach dem SGB VIII durchgeführte Maßnahmen und Hilfen hat sich bei den zuständigen beiden Landjugendämtern infolge eines komplizierten Erstattungsverfahrens ein erheblicher Antragsstau gebildet. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich die inzwischen realisierte Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, erwartet aber gleichwohl einen zügigen Abbau des Antragsstaus mit maßgeblicher Unterstützung des Landes NRW, da es den meisten Kommunen finanziell nicht zuzumuten ist, die entstandenen Kosten für einen längeren Zeitraum selbst zu tragen. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass auch im Falle von Eigenunterbringungen durch die Jugendämter das übliche Erstattungsverfahren — soweit rechtlich zulässig — zur Anwendung kommt.“
Az.: 37.0.5.2