Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 674/2006 vom 28.08.2006

Überplanung einer Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 07.03.2006 (10 D 43/03.NE, DVBl 2006, S. 1059 zu Aspekten der Überplanung in den o.g. Fällen Stellung genommen.

Art. 14 GG; §§ l, 214 BauGB; §§ l, 4, 8, 15, 17 BauNVO; § 50 BImSchG; § 47 VwGO
Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.

Bei der Abwägung sind auch die privaten Interessen der Betriebsinhaber am Fortbestand bestehender baulicher Nutzungsrechte und -möglichkeiten zu berücksichtigen, die bislang auf Grund der Prägung der näheren Umgebung als faktisches uneingeschränktes Gewerbegebiet gegeben waren.

Allein die Gliederung von Gewerbegebieten nach Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW ist zur Bewältigung der Konflikte zwischen Wohnen und Gewerbe ungeeignet, wenn die in der Abstandsliste angegebenen Abstände zu Wohngebieten gar nicht eingehalten oder deutlich überschritten werden. In einem derartigen Fall ist das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur nachgelagerten Konfliktlösung im späteren Baugenehmigungsverfahren ungeeignet, weil es nur eine »Nachsteuerung« im Einzelfall ermöglichen soll (OVG NRW, Urteil vom 7. 3. 2006 -10 D 43/03.NE).





Az.: II/1 620-30

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