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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 588/2005 vom 27.06.2005
Umgang mit Lkw-Ausweichverkehren
Wegen der festzustellenden Verlagerung von Schwerlastverkehren von der Autobahn auf das nachgeordnete Straßennetz hatte die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes im März einen Brief an Verkehrsminister Dr. Stolpe gesandt und darin erneut vorgeschlagen, mittelfristig über eine Ausdehnung der Mauterhebung auf das gesamte Straßennetz nachzudenken und sich in diesem Sinne für eine Novellierung der EU-Straßenbenutzungsgebühren-Richtlinie einzusetzen. Des Weiteren hatte der DStGB eine Ausweitung der straßenverkehrsrechtlichen Lenkungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden gefordert und abschließend auf die Notwendigkeit einer finanziellen Besserstellung des kommunalen Straßenbaus hingewiesen.
Inzwischen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch die parlamentarische Staatssekretärin, Frau Angelika Mertens, geantwortet. Die Staatssekretärin weist darauf hin, dass neben den bestehenden Möglichkeiten der Ausweitung der Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen in einem Bund-Länder-Gespräch vereinbart wurde, (
) alle Vorkehrungen zu treffen, um die als dauerhafte Ausweichstrecken für mautpflichtige Lkw erkannten Bundesstraßen möglichst zügig in das Netz der mautpflichtigen Straßen einzubeziehen und die Kontrollen auf dem hohen Niveau fortzuführen sowie alle Möglichkeiten des Straßenverkehrsrechts auszuschöpfen. Darüber hinaus informiert die Staatssekretärin darüber, dass auf dem letzten Verkehrsministerrat am 21. April 2005 in Luxemburg die deutsche Haltung durchgesetzt werden konnte, dass die Richtlinie 1999/62/EG (Straßenbenutzungsgebührenrichtlinie) zukünftig eine Bemautung auf dem transeuropäischen Netz wie auch auf allen anderen Straßen möglich sein soll. Sie führte hierzu wörtlich aus: Hinsichtlich des Geltungsbereiches sieht die erzielte Einigung [beim Verkehrsministerrat am 21. April 2005] künftig die Möglichkeit der Bemautung auf dem TEN-Netz (in Deutschland: fast das gesamte Autobahnnetz) wie auch auf allen anderen Straßen z. B. auf Bundesstraßen vor.
Allerdings bestehe noch keine gemeinsame Position mit dem Europäischen Parlament zum Richtlinienvorschlag.
Hinsichtlich der Ausweitung der straßenverkehrsrechtlichen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden folgt das Ministerium nur teilweise den Vorschlägen des DStGB. Eine Einbeziehung der Vermeidung übermäßiger Beschädigung der Straßen in die Gründe, die eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 StVO rechtfertigen, lehnt das Ministerium ab, da hier letztlich fiskalische und verkehrsplanerische Aspekte im Vordergrund stünden, die mit dem Gefahrenabwehrrecht nicht zu begründen seien. Allerdings führt das Ministerium aus, dass aus seiner Sicht das bestehende Straßenverkehrsrecht ausreichend sei, um im Einzelfall verkehrsbeschränkende oder verkehrsverbietende Maßnahmen anordnen zu können. Wörtlich führt die Staatssekretärin aus:
Den Straßenverkehrsbehörden stehen nach der bereits heute geltenden Rechtslage eine Vielzahl von Verkehrslenkungsmaßnahmen im Einzelfall zur Verfügung. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung können die Straßenverkehrsbehörden insbesondere den Verkehr beschränken oder verbieten und umleiten, wenn diese zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße erforderlich ist. So kommen Verkehrsbeschränkungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass die Tragfähigkeit von Straßen oder Brücken für den Verkehr anders nicht gewährleistet werden kann. Diese Vorschrift ist als zentrale Vorschrift des Gefahrenabwehrrechts geeignet aber auch ausreichend, um Verkehrsteilnehmer und Anwohner vor den Gefahren des Verkehrs zu schützen.
Damit ist klargestellt, dass die Straßenverkehrsbehörden beurteilen können, ob durch zusätzlichen Lkw-Verkehr außerordentliche Schäden an der Straße zu befürchten sind, die eine Gefahr der Tragfähigkeit von Straßen oder Brücken darstellen können. Es muss dementsprechend noch kein Schaden eingetreten sein. Die Vorschrift bedeutet darüber hinaus, dass nicht alleine die Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Ansatzpunkt für eine ggf. erforderliche Beschränkung des Verkehrs bis hin zum Verkehrsverbot gegeben sein muss.
Az.: III 641 - 80