Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 444/2005 vom 03.05.2005

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Arbeitsgelegenheiten

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter dem 14.04.2004 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem SGB II nach Abschluss der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Maßnahmekostenpauschale für den Träger

Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Trägern der Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA) oder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE – Zusammenschluss zwischen einer AA und einer Kommune) erstattet werden. Dies kann in pauschalierter Form geschehen. Diese Förderung ist für die Arbeitsgelegenheit bestimmt und soll ihre Kosten für die Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten können Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) umfassen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stellt diese Maßnahmekostenpauschale einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.

Qualifizierungsleistungen

Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit durchgeführt werden und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Die Arbeitsgelegenheit qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA/ARGE zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde sie auch durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten.

Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die die Arbeitsgelegenheit von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA/ARGE. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind.

Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer

Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA/ARGE (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung im Rahmen eines Zusatzsjobs ist für den Zusatzjobber bestimmt. Sie wird dem Zusatzjobber von der AA/ARGE bewilligt, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z.B. Fahrtkosten, Verpflegung).

Die Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde) kann entweder unmittelbar durch die AA/ARGE zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den Zusatzjobber gezahlt werden oder die Arbeitsgelegenheiten erhalten die Mehraufwandsentschädigungen von der AA/ARGE und zahlen sie für diese an den Zusatzjobber aus.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die von der AA/ARGE an den Zuatzjobber entweder direkt durch die AA/ARGE oder über die Arbeitsgelegenheit weitergereichte Mehraufwandsentschädigung ein echter Zuschuss (durchlaufender Posten bei der Arbeitsgelegenheit). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.

Az.: III 810 - 2

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