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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 141/2005 vom 19.01.2005
Umsetzungsstand der EU-Umgebungslärmrichtlinie
Bei der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie in deutsches Recht ergibt sich im Hinblick auf die strategische Lärmkartierung insbesondere folgender Problemstand:
Zentrale Vorschrift für die Lärmminderungsplanung und damit auch für die Erfassung der Lärmbelastung ist zurzeit der § 47 a Bundesimmissionsschutzgesetz (Lärmminderungs-pläne). Daneben enthalten aber auch noch andere Vorschriften innerhalb und außerhalb des Immissionsschutzrechts Regelungen, die zwar nicht auf eine umfassende Lärmminderungsplanung, so aber doch auf eine Lärmminderung in der Fachplanung und/oder auf eine Lärmkartierung oder Erfassung der Lärmbelastung bei einzelnen Lärmquellen hinauslaufen (z.B. Fluglärmgesetz). Insoweit muss eine regelungstechnische Verzahnung erfolgen. Vorgesehen war bislang eine Umsetzung im Bundes-Immissions-schutzgesetz (§ 47 a bis § 47 p BImSchG- neu - ; BT-Drucksache 15/3782) und der Erlass einer Verordnung zur strategischen Lärmkartierung.
Die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Sinne des Gesetzentwurfes zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie wird eine Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes für Bund, Länder und Gemeinden nach sich ziehen. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzentwurfs betreffen insbesondere die Aufstellung von strategischen Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Auf Grundlage dieser Karten muss anschließend bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Aufstellung von Lärmminderungsplänen erfolgen. Die mit den Regelungen verbundene Kostenbelastung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu tragen. Für die strategische Lärmkartierung in Ballungsräumen, von der insbesondere Länder und Gemeinden betroffen sind, werden nach von der Bundesregierung zugrunde gelegten Berechnungen bis zum Jahr 2012 bundesweit 10.600.000 € bis 17.800.000 € benötigt. Die Kosten für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen werden bundesweit bis zum Jahr 2012 insgesamt auf 16.180.000 € bis 25.880.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast des Bundes geschätzt, ferner auf 2.810.000 € bis 4.490.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Länder und auf 1.020.000 € bis 1.640.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Kreise und Kommunen.
Anders als noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 28.10.2004 eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 855/04). Dieses Gesetz, nach dem der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt, soll um eine Regelung ergänzt werden, nach der auch Vorhaben durch Zuwendungen gefördert werden können, die den Bau oder Ausbau von örtlichen Straßen, einschließlich des Um- oder Rückbaus betreffen, soweit durch geeignete Maßnahmen eine erhebliche Lärmminderung für Wohngebiete erreicht wird. Eine finanzielle Förderung soll außerdem möglich sein für die Aufstellung und Überarbeitung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen in Gebieten von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesimmissions-schutzgesetzes.
Die kommunalen Spitzenverbände haben schon auf der Grundlage des vorgelegten Referentenentwurfs zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie mit Nachdruck eingefordert, dass der Bund/die Länder ausreichende Finanzmittel für die kommunale Aufgabenwahrnehmung der Lärmkartierung und Lärmminderungsplanung zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich hat die Geschäftsstelle des StGB NRW gemeinsam mit dem DStGB darauf hingewirkt, dass der Begriff des Ballungsraumes nicht zu breit regelungstechnisch verankert wird. Die Geschäftsstelle wird sich mit den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene weiterhin dafür einsetzen, dass die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht für die Städte, Gemeinden und Landkreise kostenneutral erfolgt. Über den Fortgang wird berichtet.
Az.: II/2 70-12 qu/g
Az.: II/2 70-12 qu/g