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StGB NRW-Mitteilung 276/2008 vom 24.04.2008
Urheberrecht bei Fotokopien an Schulen und Schulintranet
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund der aktuellen Änderung des § 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz mit Schreiben vom 8. April 2008 auf die Nutzung des Schulintranets und auf das Fotokopieren an Schulen hingewiesen. Bislang sehe § 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit einer Vervielfältigung von Kleinwerken, Kleinwerkteilen oder einzelnen Beiträgen für den Schulunterricht sowie für Prüfungen in Schulen in der erforderlichen Anzahl vor (sog. Klassensätze).
Durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) sei in diese Vorschrift als Satz 2 eingefügt worden, dass die Kopiermöglichkeit für den Schulunterricht nur noch mit der Einwilligung des Berechtigten – in der Schulpraxis zumeist ein Schulbuchverlag – möglich sei. Dies gelte im Prinzip bereits ab Januar 2008. Dies hätte für die schulische Praxis erhebliche Nachteile (erheblicher Aufwand für viele Einzelabstimmungen mit den Rechtsinhabern, eine zusätzliche zeitliche Belastung und somit Verwaltungsaufwand für Schulen und einzelne Lehrkräfte) und würde im Ergebnis eine Beschränkung der Arbeitsmöglichkeiten mit Kopien aus Schulbüchern an den Schulen bedeuten.
Für die Praxis an den Schulen weist das MSW auf folgendes hin:
1. Druckwerke, die ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind (z.B. Schulbücher, Arbeitshefte) dürften – in den Grenzen des § 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz – nicht mehr ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden.
2. Druckwerke, die nicht ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, könnten bis auf Weiteres in den Grenzen des § 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz vervielfältigt werden.
3. Musiknoten könnten gleichfalls bis auf Weiteres in den zuvor genannten Grenzen fotokopiert werden.
Die Schulministerien der Länder und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bemühen sich hinsichtlich der Fallgruppe 1, diese Entwicklung zu vermeiden. Zu diesem Zweck fänden Gespräche mit der Zentralstelle Fotokopien an Schulen (ZFS) statt. Ziel sei es, auf der Basis der neuen gesetzlichen Regelung sowohl für die Schulseite als auch für die Rechtsinhaber eine verträgliche Grundlage herzustellen. Um für die noch andauernden Gespräche Daten zu gewinnen, sei im November und Dezember 2007 eine Stichprobenerhebung zum Kopierverhalten an Schulen durchgeführt worden, an der auch rd. 100 nordrhein-westfälische Schulen teilgenommen hätten.
Die meisten Schulbuchverlage hätten inzwischen auf Bitte des Schulministeriums der Länder sich bereiterklärt, den Schulen das Kopieren aus Unterrichtsmaterialien wie bisher – auf Grundlage des § 53 Abs. 3 Satz 1 Urheberrechtsgesetz – bis zum 31.07.2008 zu gestatten (Moratorium). Dies bedeute, dass die Schulen zunächst wie bisher verfahren könnten (sofern der für das Fotokopieren mit der o.g. Vorschrift gegebene gesetzliche Rahmen beachtet werde).
Darüber hinaus erlaubt das Urheberrechtsgesetz den Schulen in gewissen Grenzen, den Schülern und den Lehrern urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkanteile im Intranet zugänglich zu machen. Danach könnten kleine Teile von Werken, Werke geringen Umfangs, oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen in das Schulintranet eingestellt werden. Ausgenommen seien Unterrichtswerke für Schulen und Filme, die vor weniger als 2 Jahren ins Kino kamen. Eine ganze Reihe von Schulen würde von den damit eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen und ihr Lehr- und Unterrichtsangebot durch entsprechende Internetinhalte bereichern.
Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen mit der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft sei es den Schulverwaltungen der Länder inzwischen gelungen, die Frage der Vergütung für die Nutzung der Inhalte nach § 52 a Urheberrechtsgesetz durch den Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften zu regeln. Die Verwertungsgesellschaften würden eine angemessene Vergütung erhalten, während die Schulen von den Vergütungspflichten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke freigestellt seien. Die Auskunftspflicht von Schulen gegenüber den Rechteinhabern sei pragmatisch geregelt: Hier würden repräsentative Umfragen an Schulen ausreichen; zuletzt sei eine solche Umfrage Ende 2007 durchgeführt worden. Damit seien sämtliche rechtlichen und finanziellen Hürden beseitigt, die Schulen noch von der Nutzung des Mediums Intranet für einen modernen und schülerorientierten Unterricht abgehalten hätten.
Die aktive Nutzung des Intranets biete die Möglichkeit, Kopierkosten zu reduzieren, da den Schülern kürzere Texte nun auch in digitaler Form im Unterricht oder zum Selbststudium zur Verfügung gestellt werden könnten. Zudem ergebe sich die legale digitale Möglichkeit, unterrichtsrelevante Dokumente im Intranet zu speichern, gegenüber der Fotokopie der Vorteil der permanenten, gleichzeitigen Verfügbarkeit aller im Intranet gespeicherten Texte. Dies unterstütze nicht nur die Teamarbeit zwischen den Lehrern, sondern vereinfache auch die Vorbereitung von Gruppenarbeiten sowie von Unterrichtseinheiten, in denen die individuelle Förderung oder das Selbststudium im Mittelpunkt stünden. Im Vergleich zur Arbeit mit dem Internet gewährleiste das Intranet letztendlich einen höheren Sicherheitsstandard, da die Schülerinnen und Schüler – insbesondere bei gleichzeitig gesperrtem Internetzugang – einer geringeren Gefahr ausgesetzt seien, mit jugendgefährdenden Inhalten oder fragwürdiger Werbung konfrontiert zu werden.
Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.
Az.: IV/2 320-1