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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 157/2011 vom 31.01.2011
Vereinbarungen über die PPK-Miterfassung
In den Mitteilungen des StGB NRW Nr. 96/2011 war darüber berichtet worden, dass der Versuch der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene gescheitert ist, sich mit den 9 Betreibern des Dualen Systems zur Erfassung gebrauchter Einweg-Verkaufsverpackungen über die zukünftige Zusammenarbeit bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) zu verständigen. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben diesen Ausgang der Gespräche bedauert. Die Systembetreiber sind verpflichtet, dass von den Kommunen vorgehaltene kommunale Erfassungssystem für Altpapier (u.a. Papiertonne, Bündelsammlung, Altpapier-Container) für die Entsorgung von PPK-Verkaufs-Einwegverpackungen mit zu benutzen (so jedenfalls: VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2010 — Az. 2 K 639/09; Abfallrecht 2010, S. 311).
In Anbetracht dieser Sachlage kann zurzeit nur darauf hingewiesen werden, dass ein vertragsloser Zustand nur dadurch vermieden werden kann, in dem die bislang geltenden Vereinbarungen zunächst verlängert werden. Hintergrund hierfür ist auch, dass anderenfalls die Systembetreiber nicht mehr den nach der Verpackungsverordnung erforderlichen Nachweis einer flächendeckenden Verpackungsentsorgung im jeweiligen Einzugsgebiet (= Bundesland - § 3 Abs. 10 VerpackV) führen können.
Insoweit bietet die Verlängerung der bisher geltenden Vereinbarung die Möglichkeit, diesen Zustand zu vermeiden. Für eine Verlängerung der bisherigen Vereinbarungen zur PPK-Miterfassung spricht auch, dass es den Städten und Gemeinden nur so möglich ist rechtssicher die Vergabe der Entsorgungsdienstleistungen für Altpapier im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung durchzuführen.
Im Übrigen verbleibt es dabei, dass Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton einen erheblichen Anteil in kommunalen Altpapierbehältnissen (Altpapiercontainern, Altpapiertonnen) ausmachen. Das in Anspruch genommene Behältervolumen der Einweg-Verkaufsverpackungen beträgt knapp 2/3, weil Einweg-Verkaufsverpackungen wie Eierkartons, Pizzakartons, Nudelkartons volumenmäßig mehr Platz in Abfallgefäßen in Anspruch nehmen als Druckerzeugnisse (z.B. Tageszeitungen oder Schreibpapier).
Insbesondere deshalb hatten die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene auch die Einführung eines so genannten Volumen-Zuschlagsfaktors eingefordert, der dazu dient, die Mehrkosten bei der Erfassung von Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartons auszugleichen. Hierüber konnte aber mit den neuen Systembetreibern des Dualen Systems keine Einigung erzielt werden, sodass lediglich auf die bislang bekannten und in der Vergangenheit praktizierten Prozentsätze zurückgegriffen werden kann.
Az.: II/2 32-16-4 qu-ko