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StGB NRW-Mitteilung 39/2017 vom 09.01.2017
Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2016
Die Städte Bonn und Velbert sowie die Gemeinde Much haben am 22. Dezember 2016 beim nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof in Münster Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz erhoben und wenden sich damit gegen die Festsetzung der für die Höhe von Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 maßgeblichen Einwohnerzahlen. Sie sehen die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt, soweit hierbei auf die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen aus dem Zensus 2011 zurückgegriffen wird. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 20/16.
Die Beschwerdeführerinnen machen unter anderem geltend, die Ermittlung der Einwohnerzahlen durch den Zensus 2011 beruhe auf einer Berechnungsmethode, die insbesondere Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern - wie sie selbst - gegenüber Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern benachteilige. Dies führe zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf interkommunale Gleichbehandlung. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle werde durch die Festsetzung der maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 unmittelbar durch Gesetz überdies ohne sachlichen Grund ausgeschlossen. Darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt. Unter den Aktenzeichen VerfGH 37/14 und VerfGH 18/15 sind bereits Verfahren gegen entsprechende Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 bzw. 2015 beim nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof anhängig.
Az.: 41.1.1 mu