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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 214/2001 vom 05.04.2001
Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2001 zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Gewerbesteuerpflicht Selbständiger betreffen. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 460/93 ist selbständiger Dispacheur, jener im Verfahren 2 BvR 1488/93 selbständiger Rundfunkbeauftragter. Beide hatten sich vor den Fachgerichten erfolglos gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer gewehrt.
In den Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden verweist die Kammer auf die Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Oktober 1977 (BVerfG 46, 224). Nach diesem Beschluß ist Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzt, wenn selbständige Handelsvertreter mit ihren Betrieben der Gewerbesteuer unterliegen, im Angestelltenverhältnis beschäftigte Vertreter dagegen ebensowenig wie die nicht gewerbesteuerpflichtigen freien Berufe. Die Verfassungsbeschwerden geben nach Ansicht der Kammer keine Veranlassung, für die betroffenen Jahre 1978 bis 1987 von den grundsätzlichen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in dieser Entscheidung abzuweichen. Dies gelte auch für die im einzelnen in der Senatsentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach die Lastenverursachung des Betriebes im Einzelfall nicht zur Voraussetzung und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann, weil ihr Ausmaß einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist. Auch die jeweilige Kapitalausstattung sei für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie der Senat festgestellt habe.
Soweit die Beschwerdeführer im einzelnen ihre Zuordnung zur Gruppe der Gewerbesteuerpflichtigen angreifen, handele es sich um Fragen des einfachen Rechts, deren Würdigung den Fachgerichten obliegt.
[Quelle: DStGB Aktuell vom 09.03.2001]
Az.: IV/1 932-00/1